Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Redaktionsleiter. ohne Versorgungszusage. Beitrittserklärung. Mitgliedschaft
Orientierungssatz
1. Zur Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates eines Redaktionsleiters bei dem eine Beitragserstattung vor dem 30.6.1990 durchgeführt wurde und ein Ausschluss aus der Zusatzversorgung erfolgte.
2. Die Zugehörigkeit zur zusätzlichen freiwilligen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erforderte nicht nur den Status "Mitarbeiter des Staatsapparates", sondern eine ausdrückliche Beitrittserklärung (freiwillige Willenserklärung) des Versorgungsberechtigten zu dieser freiwilligen zusätzlichen Versicherung mit einer sich hieran anschließenden Beitragszahlungspflicht. Dabei ist entscheidend, dass die Zugehörigkeit tatsächlich begründet und aufrecht erhalten worden ist. In Versorgungssystemen, wie der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, die nur eine freiwillige Zugehörigkeit vorsahen, ist daher die nachträgliche Berücksichtigung von Versorgungszeiten schlechthin nicht möglich, wenn seinerzeit nicht auch tatsächlich eine Zugehörigkeit bestanden hat (Anschluss an LSG Neubrandenburg vom 14.5.2003 - L 4 RA 82/01).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. Mai 1973 bis 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - FZASt-(Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1942 geborene Kläger war vom 21. Mai 1973 bis zum 15. Januar 1988 als Redakteur bzw. stellvertretender Redaktionsleiter beim A (A) und vom 16. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 beim Fernsehen der DDR beschäftigt. Ab 1. Januar 1990 wurde er freiberuflich als Journalist tätig. Am 01. Januar 1989 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) bei.
Der Kläger war vom 1. September 1970 als Redakteur bei der ... Zeitung "F" N tätig gewesen und vom 1. Oktober 1972 bis zum 30. April 1973 Mitglied der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der SED. Der Austritt aus diesem Zusatzversorgungssystem erfolgte unter Rückzahlung der eingezahlten Beiträge. Unter dem 24. Januar 2000 meldete der Zusatzversorgungsträger PDS der Beklagten nach § 8 AAÜG die Arbeitsentgelte für den Zeitraum 01.10.72 - 30.04.73 und teilte mit, dass der Kläger aus dem Zusatzversorgungssystem Nr. 27 mit Rückzahlung der eingezahlten Beiträge ausgetreten sei.
Am 08. Juli 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - die Überführung von Versorgungsanwartschaften aus der Zeit von 1973 bis 1988 aufgrund der Tätigkeit als Redakteur bzw. stellvertretender Redaktionsleiter beim A.
Mit Bescheid vom 09. August 2005 stellte die Beklagte fest, dass das AAÜG auf den Kläger anwendbar sei und lehnte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. Mai 1973 bis 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 ab. Anders als in sonstigen Zusatzversorgungssystemen, die eine Zugehörigkeit ohne weiteres bei Ausübung einer einschlägigen Beschäftigung vorsahen, sei nach diesem Zusatzversorgungssystem eine Beitrittserklärung des Berechtigten zwingend erforderlich vorgesehen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass ein solcher Beitritt jemals erfolgt sei.
Mit dem hiergegen am 15. August 2005 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass nach der Rechtsprechung des BSG die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem AAÜG auch ohne tatsächliche Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem in Betracht komme. Voraussetzung sei lediglich, dass eine Tätigkeit ausgeübt wurde, für die der Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2005 mit der Begründung zurück, dass die Regelungen des Zusatzversorgungssystems eine Beitrittserklärung vorgesehen hätten, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht eingetreten sei. Durch die Beitragserstattung vor dem Wechsel in den Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Tätigkeit beim A) habe nach den Vorschriften der beitragspflichtigen Zusatzversorgungssysteme der DDR keine Beitrittsmöglichkeit mehr bestanden. Die 1973 bestehende Möglichkeit einer Überführung der Versorgungsanwartschaften aus o....