Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Berlin-Potsdam vom 23.10.2013 - L 7 KA 40/12, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung die Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beigeladenen zu 1).
Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst.
Die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen Klägerin und Beklagter jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
Die 1973 geborene Klägerin ist Pädagogin (Lehramt für Primarstufe), diplomierte Psychologin und seit dem 3. Februar 2005 als psychologische Psychotherapeutin approbiert. Im Jahr 2000 schloss sie eine Promotion zum Dr. rer. medic. über das Thema “Belohnungsaufschub bei hyperkinetischen Kindern unter Berücksichtigung der motorischen Aktivität„ ab. Von 1998 bis 2010 war die seit Mai 2009 habilitierte Klägerin am V-Klinikum tätig, zunächst als Psychologin im Praktikum, dann als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters. Am Institut für Verhaltenstherapie e.V. erwarb die Klägerin die Zusatzqualifikation als Gruppentherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in Verhaltenstherapie und als Supervisor. Seit 2006 betreut sie wissenschaftliche Forschungsprojekte an der C (Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters). Aktuell ist die Klägerin zudem in eigener Praxis privatärztlich tätig. Ihre Eintragung ins Arztregister erfolgte am 21. August 2009.
Die 1957 geborene Beigeladene zu 1) ist Diplom-Psychologin und seit dem 20. Oktober 2009 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin approbiert. Am 25. November 2009 wurde sie in das Arztregister eingetragen; seither wird sie auch auf der Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 SGB V geführt.
Im Anschluss an die Neuregelung in § 101 Abs. 4 S. 5 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) zum 1. Januar 2009 durch das GKV-OrgWG und die sie umsetzenden Neuregelungen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedPlRL) des Beigeladenen zu 4) (Gemeinsamer Bundesausschuss - GBA) durch Beschluss vom 18. Juni 2009 (Neuregelungen in §§ 5 Abs. 6a, 22 Abs. 1 Nr. 3, 47 BedPlRL), wonach mindestens ein Versorgungsanteil i.H.v. 20 % der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten vorbehalten ist, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, entsperrte der Beigeladene zu 3) (Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Berlin) mit Beschluss vom 10. Februar 2010, amtlich bekannt gemacht im KV-Blatt 03/2010, den Planungsbereich Psychotherapie für weitere Zulassungen im Umfang von insgesamt 81 vollen Versorgungsaufträgen zur ausschließlich psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Die Ermittlung der Anzahl von 81 vollen Versorgungsaufträgen beruhte auf den von der Beigeladenen zu 2) (Kassenärztliche Vereinigung) zur Verfügung gestellten Daten mit Stand zum 1. Januar 2010. Danach betrug die Einwohnerzahl für den Planungsbereich Berlin 3.431.681, woraus sich bei einer allgemeinen Verhältniszahl für Psychotherapeuten von 2.577 ein Bedarf von 1.332 psychotherapeutischen Leistungserbringern ergab, hiervon 267 Sitze für Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen. Tatsächlich gab es nach dieser Berechnung 186 ärztliche und nicht-ärztliche Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuten. Die Auswertung des Anteils der erbrachten Leistungen an Kindern und Jugendlichen bezüglich der ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten beruhte dabei ausweislich der Mitteilung der Beigeladenen zu 2) vom 19. Januar 2010 auf den Abrechnungsdaten der Quartale I/2008 bis IV/2008, während der Ermittlung des Anteils der ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte die Abrechnungsdaten der Quartale IV/2008 bis III/2009 zugrunde lagen.
Unter Ziffer 3c des Beschlusses des Beigeladenen zu 3) vom 10. Februar 2010 heißt es:
“3. Über Anträge auf (Neu-)Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss entsprechend dem Beschluss über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte vom 13. September 2007 S. 8.326 in der letzten Fassung vom 18. Juni 2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009 S. 3.898 nach Maßgabe folgender Regelungen:
a) Der Beschluss des Landesausschusses ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen.
b) In der Veröffentlichung sind die Entscheidungskriterien nach Buchstabe c und die Frist (in der Regel sec...