Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Berlin-Potsdam vom 23.10.2013 - L 7 KA 40/12, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beigeladenen zu 1).
Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst.
Die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten tragen Klägerin und Beklagter jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
Die 1966 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin und Diplom-Psychologin. Sie ist seit dem 25. Oktober 2005 als Psychologische Psychotherapeutin approbiert und als solche seit dem 2. Januar 2006 in das Arztregister der Beigeladenen zu 2) eingetragen. Die Klägerin erwarb im Jahr 2005 die Zusatzqualifikation für Verhaltenstherapie mit Kindern und Jugendlichen und im Jahr 2009 die Weiterbildung in Systemischer Therapie und Beratung (Familientherapie) sowie Gruppentherapie. Sie verfügt über eine langjährige einschlägige Berufserfahrung, u.a. aus ihrer Tätigkeit im Sozialpädiatrischen Zentrum Chemnitz, in der Autismus-Ambulanz Neubrandenburg sowie in der Landesklinik Eberswalde. Seit 1997 ist die Klägerin ehrenamtliche Mitarbeiterin des Vereins “Hilfe für das autistische Kind„ RV C e.V. Seit 2006 ist die Klägerin zudem als Leitende Psychologin an der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Klinikum B-B beschäftigt. Seit 2010 ist die Klägerin darüber hinaus als Dozentin und Supervisorin im Rahmen der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut am Institut für Verhaltenstherapie B tätig.
Die 1968 geborene Beigeladene zu 1) ist seit dem 6. November 2009 als psychologische Psychotherapeutin approbiert. Am 13. Januar 2010 wurde sie in das Arztregister eingetragen, am 10. Februar 2010 in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 SGB V.
Im Anschluss an die Neuregelung in § 101 Abs. 4 S. 5 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) zum 1. Januar 2009 durch das GKV-OrgWG und die sie umsetzenden Neuregelungen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedPlRL) des Beigeladenen zu 4) (Gemeinsamer Bundesausschuss - GBA) durch Beschluss vom 18. Juni 2009 (Neuregelungen in §§ 5 Abs. 6a, 22 Abs. 1 Nr. 3, 47 BedPlRL), wonach mindestens ein Versorgungsanteil i.H.v. 20 % der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten vorbehalten ist, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, entsperrte der Beigeladene zu 3) (Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Berlin) mit Beschluss vom 10. Februar 2010, amtlich bekannt gemacht im KV-Blatt 03/2010, den Planungsbereich Psychotherapie für weitere Zulassungen im Umfang von insgesamt 81 vollen Versorgungsaufträgen zur ausschließlich psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Die Ermittlung der Anzahl von 81 vollen Versorgungsaufträgen beruhte auf den von der Beigeladenen zu 2) (Kassenärztliche Vereinigung) zur Verfügung gestellten Daten mit Stand zum 1. Januar 2010. Danach betrug die Einwohnerzahl für den Planungsbereich Berlin 3.431.681, woraus sich bei einer allgemeinen Verhältniszahl für Psychotherapeuten von 2.577 ein Bedarf von 1.332 psychotherapeutischen Leistungserbringern ergab, hiervon 267 Sitze für Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen. Tatsächlich gab es nach dieser Berechnung 186 ärztliche und nicht-ärztliche Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuten. Die Auswertung des Anteils der erbrachten Leistungen an Kindern und Jugendlichen bezüglich der ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten beruhte dabei ausweislich der Mitteilung der Beigeladenen zu 2) vom 19. Januar 2010 auf den Abrechnungsdaten der Quartale I/2008 bis IV/2008, während der Ermittlung des Anteils der ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte die Abrechnungsdaten der Quartale IV/2008 bis III/2009 zugrunde lagen.
Unter Ziffer 3c des Beschlusses des Beigeladenen zu 3) vom 10. Februar 2010 heißt es:
“3. Über Anträge auf (Neu-)Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss entsprechend dem Beschluss über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte vom 13. September 2007 S. 8.326 in der letzten Fassung vom 18. Juni 2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009 S. 3.898 nach Maßgabe folgender Regelungen:
a) Der Beschluss des Landesausschusses ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen.
b) In der Veröffentlichung sind die Entscheidungskriterien nach Buchstabe c und die Frist (in der Regel sechs bis acht...