Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Ermittlung von Rentenansprüchen eines Beschäftigten in der früheren DDR mit Anspruch aus einer Zusatzversorgung. Berücksichtigung von Zahlungen einer Jahresendprämie bei der Rentenermittlung. Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Erhalts einer Jahresendprämie

 

Orientierungssatz

1. Der Erhalt einer Jahresendprämie als Entgeltbestandteil eines Beschäftigten in der früheren DDR kann im Rahmen der Rentenbemessung für Angehörige eines Zusatzversorgungssystems nicht nur im Wege des Vollbeweises nachgewiesen werden, sondern auch durch Glaubhaftmachung. Dabei muss im Rahmen der Glaubhaftmachung aber nicht nur der Empfang einer solchen Prämie nachvollziehbar dargelegt werden, sondern auch ihre konkrete Höhe in jedem Jahr, für das die Anrechnung geltend gemacht wird.

2. Allein auf der Basis eines für ein Kombinat ermittelten Mittelwertes einer Jahresendprämie kann die einem Beschäftigten konkret gezahlte Prämie nicht glaubhaft ermittelt werden, so dass eine Berücksichtigung eines solchen bloßen Mittelwertes bei der Ermittlung des Rentenanspruchs ausscheidet (entgegen: LSG Chemnitz, Urteil vom 6.12.2016, Az.: L 5 R 806/15).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1973 bis 1989 unter Berücksichtigung der gewährten Jahresendprämie (JEP).

Dem 1942 geborenen Kläger war durch Urkunde der Ingenieurschule für Gummi- und Plasttechnologie F vom 23. Juli 1966 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung Chemieingenieur der Fachrichtung Technologie der Plaste zu führen. Vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1985 war der Kläger beim VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau (BuS) Welzow als Gruppenleiter Vorbereitung und vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Braunkohlenwerk (BKW) Cottbus als Leiter Projektvorbereitung und -planung beschäftigt. Beide Betriebe waren Kombinatsbetriebe des VE Braunkohlenkombinat (VE BKK) Senftenberg.

Mit Feststellungsbescheid vom 11. Dezember 2001 stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgung auf der Grundlage der Entgeltbescheinigungen der S GmbH (1. September 1966 bis 31. Dezember 1972) und der L Hauptverwaltung (1. Januar 1973 bis 30. Juni 1990) die in der Zeit vom 1. September 1966 bis 30. Juni 1990 erzielten Arbeitsentgelte des Klägers nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest.

Im Juni 2010 beantragte der Kläger beim Rentenversicherungsträger - der Knappschaft Bahn See - die Neuberechnung seiner Rente unter Einbeziehung der JEP und des Bergmanngeldes. Diesem Antrag fügte er als Nachweis für den Bezug der JEP und des Bergmanngeldes sowie als Berechnungsgrundlage die eidesstattliche Erklärung des ehemaligen Generaldirektors (H P) und des Direktors für Sozialökonomie (Dr. D W) des VE BKK Senftenberg vom 11./26. April 2010 bei. Der Rentenversicherungsträger leitete diesen Antrag an die Beklagte weiter, die den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 22. November 2010 ablehnte. Im Widerspruchsverfahren übersandte der Kläger die Entgeltbescheinigung der V E M AG vom 4. März 2011, in der es u.a. heißt, dass von JEP keine Unterlagen vorhanden seien. Die Beklagte stellte die darin bescheinigten zusätzlichen Arbeitsentgelte (Bergmannprämie) mit Feststellungsbescheid vom 24. Juni 2011 fest und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2011 zurück. Die R O S GmbH teilte der Beklagten unter dem 24. Februar 2012 mit, dass von dem Kläger keine Unterlagen im Archivbestand vorhanden seien.

Im Dezember 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12. November 2013 (L 5 RS 622/10) erneut die Neuberechnung seiner Rente unter Vorlage einer Erklärung zu den Zahlungen der JEP im BuS Welzow und BKW Jugend/C vom 11. Dezember 2013. Darin gab der Kläger an, dass die Auszahllisten für die JEP zwar nicht archiviert worden seien, den im Bundesarchiv vorliegenden Unterlagen jedoch für die Jahre 1967 bis 1989 die in der VVB Braunkohle/dem BKK Senftenberg gezahlten JEP-Prozentsätze zu entnehmen seien, nach denen sich aus den vorliegenden Bruttoverdiensten für jeden Mitarbeiter die JEP neu errechnen ließen. Er räumte allerdings auch ein, dass die von der VVB Braunkohle/dem BKK Senftenberg für die einzelnen Braunkohlenwerke getroffenen geringen Differenzierungen dabei verloren gingen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. März 2014 die Anerkennung höherer Arbeitsverdienste unter Berücksichtigung der JEP ab, denn die Überprüfung des Bescheides vom 24. Juni 2011 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, weil es keine gesetzliche Grundlage zur Berücksichtig...

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