Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags bei der Ermittlung der Höhe einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. verstorbener Versicherter ohne Rentenbezug. Verfassungsmäßigkeit. kein Antragsrecht nach § 38 Abs 1 S 2 iVm § 37 Abs 1 VersAusglG für Hinterbliebene
Orientierungssatz
1. Hinterbliebene eines ohne Rentenbezug verstorbenen Versicherten, dessen Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt wurden, sind nicht berechtigt, eine Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person zu beantragen (vgl BSG vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R = SozR 4-2600 § 88 Nr 2 RdNr 16 sowie vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R = SozR 4-2600 § 88 Nr 3 RdNr 15,16).
2. Dies verstößt auch nicht gegen Art 3, 6 und 14 GG.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Witwenrente nach Feststellung eines Rückausgleichs von im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften.
Die 1975 geborene, in Vietnam lebende Klägerin ist die Witwe des 2016 verstorbenen, 1953 geborenen A E (Versicherter), den sie am 29. Oktober 2010 geheiratet hatte. Dessen erste Ehe war geschieden und zu seinen Lasten nach der Scheidung im Jahr 1988 ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau, deren Versicherungskonto bei der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund geführt wird, verstarb am 18. Januar 2008, ohne Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften erhalten zu haben. Der Versicherte selbst bezog vor seinem Tod keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit ab 3. März 2016 antragsgemäß kleine Witwenrente (WR) und berücksichtigte bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (EP) einen Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich (Bescheid vom 9. Mai 2016; Zahlbetrag ab 1. Juli 2016 = 354,10 €). Die Rente werde neu festgestellt, sobald über den Antrag der Klägerin vom 31. März 2016 auf Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person entschieden worden sei. Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2016 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung der WR wegen „Aussetzung der Kürzung“ nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ab, weil die Klägerin insoweit nicht antragsberechtigt sei. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die auf ungekürzte Rentenzahlung gerichtete Klage mit gleichlautender Begründung abgewiesen (Urteil vom 17. Oktober 2018). Ein Anspruch der ausgleichspflichtigen Person, hier des Versicherten, gehe nur unter den vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VersAusglG auf die Erben über und betreffe ausschließlich Zeiträume vor dem Tod des Ausgleichspflichtigen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Sie sei als Alleinerbin ebenfalls antragsberechtigt iSd §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Dies folge aus der Verweisung in § 38 Abs. 2 VersAusglG auf § 34 Abs. 4 VersAusglG. Im Übrigen ergebe sich ein Antragsrecht der Klägerin auch aus Verfassungsrecht. Ein Antragsausschluss verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG).
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Wert ihres Rechts auf kleine Witwenrente für die Zeit ab 3. März 2016 unter Feststellung des Rückausgleichs ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihr entsprechend höhere Witwenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Berufungsantrag gestellt.
Die Verwaltungsakten der Beklagten und Beigeladenen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 153 Abs.1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Neufeststellung ihrer WR ohne Abschlag von EP für den durchgeführten Versorgungsausgleich und Zahlung höherer Rentenbeträge für die Zeit ab 3. März 2016.
Gegenstand des Verfahrens sind neben der angefochtenen Entscheidung des SG der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2016, mit dem die Beklagte - entsprechend ihrem Vorbehalt im WR-Rentenbescheid vom 9. Mai 2016 - eine Entscheidung über ...