Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Arbeitsvermittlung. Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein. Vermittlungsvertrag. keine unechte Verflechtung. kein Ausschluss
Orientierungssatz
1. Zum Nichtvorliegen einer unechten personellen Verflechtung zwischen einem privaten Arbeitsvermittler und dem einstellenden Arbeitgeber, der dem Vergütungsanspruch des Vermittlers aus Vermittlungsgutschein gem § 421g SGB 3 entgegen stehen könnte.
2. Der Vergütungsanspruch ist auch nicht gem § 421g Abs 3 Nr 1 SGB 3 ausgeschlossen, wenn der Arbeitslose vor der Vermittlung bei dem zugleich als Bildungs- bzw Maßnahmeträger zugelassenen Vermittler an einer mit Bildungsgutschein geförderten Bildungsmaßnahme teilgenommen hat. Auch wenn für die berufliche Weiterbildung nach § 84 Nr 2 SGB 3 nur Träger zugelassen sind, die in der Lage sind, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung der Teilnehmer zu unterstützen, kann dies nicht mit einem Auftrag zur Vermittlung gleichgesetzt werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsprovision nach § 421 g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der 1980 geborene Beigeladene war bis zum 31. Oktober 2003 bei der Fa. B & H Personaldienstleistungen GmbH als Schweißer beschäftigt. Am 04. November 2003 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte dem Beigeladenen ab dem 15. November 2003 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 180 Tagen und erteilte ihm am 04. Mai 2004 einen bis zum 03. August 2004 gültigen Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.500,- €.
Am 06. Mai 2004 schloss der Beigeladene mit der Klägerin, die seit dem 27. Mai 2002 neben der Gewerbeanmeldung für schweißtechnische Dienstleistungen auch ein Gewerbe als private Arbeitsvermittlerin angemeldet hat, einen Vermittlungsvertrag. Der Beigeladene erteilte darin der Klägerin den Auftrag zur Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Hierfür sollte die Klägerin die vorhandenen Qualifikationen und Arbeitsplatzvorstellungen des Beigeladenen u. a. nach einem praktischen Handfertigkeitstest abklären, um den aktuellen Kenntnisstand und die daraus resultierenden Einsatzmöglichkeiten im Sinne eines Bewerberprofils festzustellen. Unter § 3 dieses Vertrages ist ausgeführt, dass die Klägerin für ihre erfolgreiche Vermittlungstätigkeit eine Vergütung gestaffelt je nach Dauer der Arbeitslosigkeit in Anlehnung an § 421 g SGB III erhalten sollte. Dieser Vergütungsanspruch sollte durch die Übergabe des Vermittlungsgutscheins ohne persönliche Zahlungspflicht des Beigeladenen erfüllt werden. Die Vergütung sollte bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von 1.000,- €, der Rest nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fällig werden.
Am 14. Mai 2004 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme. Die Beklagte erteilte daraufhin am 14. Mai 2004 einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung zur Erlangung von Schweißer-Prüfbescheinigungen, die der Beigeladene ab dem 19. Mai 2004 als modulare Schweißausbildung ebenfalls bei der Klägerin erfolgreich absolvierte. Grundlage der Förderung war eine Einstellungsgarantie der Fa. GmbH unter der Bedingung, dass die Fortbildung bei der Klägerin absolviert würde.
Am 27. Mai 2004 nahm der Beigeladene eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Fa. GmbH auf.
Die Klägerin beantragte am 04. Juni 2004 unter Beifügung einer entsprechenden Vermittlungsbestätigung der Fa. GmbH, des Vermittlungsgutscheins vom 04. Mai 2004 und des mit dem Beigeladenen geschlossenen Vermittlungsvertrages vom 06. Mai 2004 die Auszahlung der ersten Rate aus dem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.000,- €.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es läge keine Vermittlung im Sinne des § 421 g SGB III vor. Die Klägerin sei als Maßnahmeträger im Rahmen der Bildungsmaßnahme verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen einen Arbeitsplatz zu beschaffen.
Dagegen hat die Klägerin am 02. August 2004 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und ihren Auszahlungsanspruch weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es seien alle Voraussetzungen nach § 421 g SGB III erfüllt. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Sie habe keine Verpflichtung zur Verschaffung eines Arbeitsplatzes gehabt. Als Bildungsträger müsse sie sich nur um die berufliche Eingliederung bemühen, schulde aber keinen Erfolg...