Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. psychiatrische Gutachten. psychopathologischer Befund

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember 2012 zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die 1962 geborene, also jetzt 58 Jahre alte Klägerin absolvierte von 1981 bis 1982 erfolgreich eine Facharbeiterausbildung als Maschinist für Brikettierungsanlagen. Anschließend folgte bis August 1986 ein Ingenieurstudium, das sie mit dem Abschluss Ingenieur für Braunkohleveredelungstechnik beendete, was sie berechtigt, in der Bundesrepublik den Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) zu führen. Anschließend war sie bis Juni 1992 in diesem Beruf tätig. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes folgten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Weiterbildungsmaßnahmen und von 2001 bis 2003 eine Anstellung bei der Agentur für Arbeit als Bearbeiterin. Anschließend war sie erneut arbeitslos und pflegte von 2004 bis 2010 ihre Eltern. Seit dem 5. Dezember 2011 bestand Arbeitsunfähigkeit.

Im Juni 2012 stellte die Klägerin einen ersten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, der abgelehnt wurde.

Am 13. Dezember 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie gab an, wegen einer schweren Depression, Schwerhörigkeit, starker Rückenschmerzen, allgemeiner Körperschmerzen, Schlafstörungen, Unruhe, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, chronischer Überbelastung und Angstzuständen seit 25. Oktober 2010 nicht mehr erwerbsfähig zu sein.

In den Akten der Beklagten findet sich der Rehabilitationsentlassungsbericht des Rehazentrums O, Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie, vom 1. Juli 2011, in der die Klägerin in der Zeit vom 17. Mai 2011 bis zum 27. Juni 2011 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme absolvierte. Die dortigen Ärzte schätzten ein, die Klägerin könne ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin ungelernt, zuvor Diplom-Ingenieurin, sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Weiter finden sich u.a. Berichte des E Klinikums vom 10. Januar 2011, 30. März 2011 und 22. Juni 2012, in dem sich die Klägerin in der Zeit vom 17. November 2010 bis zum 12. Januar 2011 in stationärer und in der Zeit vom 3. Februar 2011 bis zum 9. März 2011 und vom 2. Mai 2012 bis zum 22. Juni 2012 in tagesklinischer Behandlung befand. Weiter findet sich der Bericht des C-Klinikums über den stationären Aufenthalt der Klägerin dort vom 4. Januar 2012 bis zum 8. Januar 2012. Es wurde dort eine Operation durchgeführt wegen einer chronisch-mesotympanalen Otitis media rechts. In der Zeit vom 3. Februar 2013 bis zum 8. Februar 2013 befand sich die Klägerin laut Bericht der Klinik für Neurologie, Zentrum für Neurologie und Schmerztherapie des Klinikums N dort in stationärer Behandlung. Als Diagnose sind angegeben: Sonstige Spondylose mit Radikulopathie: Zervikalbereich; Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Spondylose.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

Zur Begründung ihres Widerspruches übersandte die Klägerin die Entlassungsmitteilung des Fachklinikums für Psychiatrie und Neurologie A in L, in der sie sich in der Zeit vom 9. November 2012 bis zum 15. Januar 2013 in Therapie und Diagnostik befunden hatte. Weiter reichte sie eine Aufstellung der AOK über ihre Arbeitsunfähigkeitszeiten ab dem Kalenderjahr 2010 ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit der am 19. August 2013, einem Montag, bei dem Sozialgericht Cottbus eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie leide seit 2007 unter schweren Depressionen, die bereits mehrmals Krankenhausaufenthalte erforderlich gemacht hätten. Aufgrund dieser Erkrankung einschließlich eines chronischen lumbalen Schmerzsyndroms mit Bewegungseinschränkungen in allen Wirbelsäulenabschnitten sei sie erwerbsgemindert.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte eingeholt, und zwar von dem Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. E vom 19. November 2013, dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. W vom 20. November 2013, der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. O vom 22. November 2013, dem Facharzt für Chirurgie DM R vom 11. Dezember 2013, dem Facharzt für Or...

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