Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Abrechnungsbefugnis eines Physiotherapeuten für Leistungen der manuellen Therapie

 

Orientierungssatz

1. Nach der Entscheidung des BSG vom 12. 8. 2010 dürfen Leistungen der manuellen Therapie nur von solchen nach § 124 SGB 5 zugelassenen Physiotherapeuten erbracht und abgerechnet werden, die eine spezielle mindestens 260 Unterrichtsstunden umfassende Weiterbildung in manueller Therapie an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung absolviert und die dazu gehörige Abschlussprüfung bestanden haben.

2. Erforderlich ist, dass der antragstellende Physiotherapeut eine Weiterbildung absolviert hat, wie sie nach deutschen Vorschriften für die Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie erforderlich ist.

3. Die Gleichstellung eines nach niederländischem Recht erworbenen Bachelor-Abschlusses mit einer den deutschen Vorschriften entsprechenden Weiterbildung auf dem Gebiet der manuellen Therapie setzt nach den Vorgaben der maßgeblichen Rahmenempfehlung vom 6. 4. 2009 u. a. voraus, dass Unterrichtsstunden in manueller Therapie in einem Umfang besucht worden sind, welcher der deutschen Anforderung von 260 Stunden entspricht und dass die manuelle Therapie auch Gegenstand der nach niederländischem Recht absolvierten Abschlussprüfung war.

4. An der niederländischen Hogeschool van Amsterdam bestätigte 200 Unterrichtsstunden stehen den nach deutschem Recht erforderlichen 260 Stunden nicht gleich. Die Differenz von 60 Stunden hat ein erhebliches Ausmaß.

5. Eine Gleichstellung der ausländischen Qualifikation trotz fehlender Vergleichbarkeit aus besonderen Gründen entsprechend der Rahmenempfehlung vom 6. 4. 2009 kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller nach dem Erwerb des niederländischen Bachelor-Abschlusses keine Berufspraxis auf dem Gebiet der manuellen Therapie im Ausland erworben hat.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Befugnis des Klägers, Leistungen der manuellen Therapie abzurechnen.

Der 1968 geborene Kläger war seit dem 12. April 1999 berechtigt, die Berufsbezeichnung Physiotherapeut zu führen, die entsprechende Fachschulausbildung absolvierte er an der C. Er betrieb eine Praxis für Physiotherapie und war seit dem 11. April 2003 zur Abgabe von Heilmitteln an Versicherte der Mitgliedskassen der Beklagten zugelassen. Vom 1. April 2002 bis 1. April 2005 war er als ordentlicher Student in dem Studiengang Physiotherapie an der “Hogeschool van Amsterdam voor Paramedische Opleidingen„ (Fachhochschule) immatrikuliert. Am 22. März 2005 bestand er die Abschlussprüfung nach niederländischem Recht und erwarb damit die Befugnis, den Grad Bachelor zu führen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 beantragte er bei den Rechtsvorgängern des Beklagten (VdAK/AEV) die Erteilung einer Abrechnungsbefugnis für besondere Maßnahmen der physikalischen Therapie, nämlich für manuelle Therapie. Das lehnten die Rechtsvorgänger der Beklagten durch Schreiben vom 15. Juni 2005 ab. Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 wiederholten sie die Ablehnung, wiesen auf eine Änderung der gemeinsamen Rahmenempfehlungen und darauf hin, dass die begehrte Abrechnungsbefugnis eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in manueller Therapie an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung mit mindestens 260 Stunden voraussetze.

Mit der am 15. März 2006 erhobenen Klage hat der Kläger die Erteilung der Abrechnungsbefugnis für Leistungen der manuellen Therapie begehrt. Er hat dazu auf seinen Bachelor-Abschluss und 1.104 Ausbildungsstunden im Fach manuelle Therapie und Integration manuelle Therapie verwiesen.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. Juli 2008 abgewiesen. Die Klage sei zulässig aber nicht begründet. Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie sei der Nachweis einer speziellen Weiterbildung. Dafür reichten die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen der Hogeschool van Amsterdam nicht aus. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass die innerhalb der Ausbildung absolvierten Stunden den Vorgaben aus der Heilmittelrichtlinie und den Rahmenverträgen entsprächen. Der Geschäftsführer der Physioklinik im A habe den Rechtsvorgängern der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger dort keine 260 Unterrichtseinheiten entsprechend den Weiterbildungsanforderungen nach den Rahmenempfehlungen absolviert habe. Auch seine übrige Ausbildung könne die fehlenden 34 Einheiten und die fehlende Abschlussprüfung nicht ersetzen.

Gegen das ihm am 4. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. August 2008 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Das Landessozialgericht hat die Berufung durch Urteil vom 5. März 2009 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts zurückgewiesen.

Das Bundessozialgericht hat auf die vom Kläger ein...

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