Entscheidungsstichwort (Thema)
Fiktion der Verfügbarkeit beim Arbeitslosengeldanspruch
Orientierungssatz
1. Arbeitslosigkeit nach § 118 Abs. 1 SGB 3 in der Fassung des SGB-ÄndG vom 16. 12. 1997 setzt Beschäftigungslosigkeit voraus. Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht nicht zur Verfügung, wer arbeitsunfähig ist.
2. Die mangelnde objektive Verfügbarkeit aufgrund bestehender Arbeitsunfähigkeit konnte über § 125 Abs. 1 S. 1 SGB 3 fingiert werden. Die Voraussetzungen für die Fiktion sind erfüllt, solange bei nicht festgestellter verminderter Erwerbsfähigkeit eine nicht mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegt.
3. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei fehlender subjektiver Verfügbarkeit ausgeschlossen. Das ist dann der Fall, wenn der Anspruchsteller seine Verfügbarkeit auf eine Tätigkeit bei nur einem bestimmten Arbeitgeber einschränkt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. September und 29. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2004 dahin abgeändert, dass die Aufhebung der Gewährung von Arbeitslosengeld erst mit Wirkung ab dem 24. September 2003 erfolgt und die Erstattungsforderung auf 233,73 Euro (incl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) reduziert wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin für die Zeit vom 18. September bis zum 13. Oktober 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 671,06 € zusteht.
Die 1964 geborene Klägerin arbeitete ab Januar 2001 als Sekretärin in einer Baufirma. Ab dem 18. Februar 2002 war sie aufgrund einer Sprunggelenksbandruptur arbeitsunfähig krank und bezog im Folgenden bis zum 17. August 2003 Krankengeld. Am 30. Juli 2003 meldete sie sich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass ihr Arbeitsverhältnis als Sekretärin im Bauwesen fortbestehe, sie jedoch fortdauernd arbeitsunfähig krankgeschrieben sei. Zu ihrer Vermittlungsfähigkeit gab sie an, die Tätigkeit aus ihrer letzten Beschäftigung nur eingeschränkt ausüben zu können, sie jedoch bereit sei, sich im Rahmen des ggfs. ärztlich festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte gewährte ihr daraufhin mit Bescheid vom 01. September 2003 ab dem 18. August 2003 Arbeitslosengeld für 360 Tage ausgehend von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 390,00 € nach der Leistungsgruppe B und dem erhöhten Leistungssatz (Zahlbetrag täglich: 25,81 €). Weiter veranlasste sie eine medizinische Begutachtung. In einem nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 05. September 2003 erklärte der Gutachter Herr D in Auswertung eines Entlassungsberichtes vom 20. Juni 2003 über ein von der Deutschen Rentenversicherung Bund getragenes Heilverfahren, dass die Klägerin in der Lage sei, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten und insbesondere noch leichte Büroarbeiten ausüben könne. Es sei allerdings eine weitere Mobilisierung und Gangschulung unter krankengymnastischer Anleitung erforderlich.
Am 17. September 2003 wurde der Klägerin das Gutachten eröffnet. Bei dieser Gelegenheit wurde sie ausführlich belehrt, an welche Voraussetzungen der Anspruch insbesondere auch im Hinblick auf ihre Verfügbarkeit geknüpft sei. Sie erklärte mit ihrer Unterschrift, sich im Rahmen des Gutachtens zur Verfügung zu stellen. Mit am 24. September 2003 bei der Beklagten eingegangenen, als u.a. “Einspruch gegen das ärztliche Gutachten überschriebenen„ Brief bestritt die Klägerin dann jedoch, sechs Stunden und mehr am Tag arbeitsfähig zu sein. Sie befinde sich in Behandlung aufgrund enormer Schmerzen im linken OSG, Hüft-, Rücken- sowie Schulterbereich und sei an zwei Unterarmgehhilfen gebunden. Die Arbeitsunfähigkeit dauere an; am 22. Oktober 2003 sei eine erneute Operation geplant. Weiter wolle sie einen Zusatz zu der Erklärung der Verfügbarkeit abgeben: sie stehe dem Arbeitsamt selbstverständlich zu Verfügung, aber nur für ihren derzeitigen Arbeitgeber.
Mit Bescheid vom 29. September 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld gestützt auf § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. § 330 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) rückwirkend ab dem 18. September 2003 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis Leistungen nach § 125 SGB III beantragt habe, sie jedoch nach dem ärztlichen Gutachten vollschichtig für leichte Tätigkeiten einsetzbar sei, sodass eine Fortzahlung der Leistungen nicht mehr erfolgen könne.
Hiergegen legte die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich mit Schrei...