Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Höhe einer bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe setzt nach § 59 SGB 3 u. a. die Förderungsfähigkeit des Antragstellers voraus.
2. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist grundsätzlich auf die Berufsausbildungsbeihilfe anzurechnen. Das BAföG deckt nicht sämtliche Kosten einer Ausbildung ab. Deshalb stellt § 23 Abs. 5 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten einen weiteren Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei, wenn er zur Deckung eines besonderen Bedarfs der Ausbildung erforderlich ist.
3. Nach § 68 Abs. 3 S. 2 SGB 3 a. F. können sonstige Kosten anerkannt werden, soweit sie durch die Ausbildung unvermeidbar entstehen, die Ausbildung anderenfalls gefährdet ist und wenn die Aufwendungen vom Auszubildenden zu tragen sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) im Zeitraum vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012.
Der 1988 geborene Kläger erwarb im Juni 2009 sein Abitur mit der Durchschnittsnote 3,4 und absolvierte von August 2009 bis Januar 2010 eine schulische Ausbildung zum Physiotherapeuten, die er jedoch - nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen - nicht abschloss. Ab 1. Januar 2010 war er arbeitslos und bezog von der Beklagten bis zum 31. März 2010 Arbeitslosengeld.
Am 3. Juni 2010 schloss er mit der Akademie für berufliche Bildung gGmbH (im Folgenden: AFBB) in B einen Bildungsvertrag. Gemäß § 1 dieses Vertrages verpflichtete sich die AFBB zur theoretischen Ausbildung des Klägers im Ausbildungsberuf Industriekaufmann, Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Bürokaufmann, Kaufmann für Bürokommunikation ab dem 23. August 2010 (§ 2 des Vertrages) für die Dauer von drei Jahren. Nach § 4 des Vertrages betrugen die Ausbildungskosten monatlich 260,- €. In § 6 des Vertrages heißt es ua:
Gemäß § 11 Abs. 3 sollte der Vertrag mit Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einem Ausbildungsunternehmen wirksam werden. Die getroffenen Vereinbarungen sollten ihre Gültigkeit verlieren, soweit bis zum 31. Oktober 2010 kein Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsunternehmen zustande käme.
Am 23. Juli 2010 schloss der Kläger mit der H Ph AG in Sch (im Folgenden: AG) einen Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandel im Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2013. Als mtl Ausbildungsvergütung war im ersten Ausbildungsjahr 569,- €, im zweiten Ausbildungsjahr 647,- € und im dritten Ausbildungsjahr 720,- € vereinbart. Der Ausbildungsvertrag wurde in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK eingetragen. In dem der Eintragung zugrunde liegenden Antrag der AG wurde die AFBB als Berufsschule angegeben.
Am 13. August 2010 beantragte der seit 1. September 2010 in B wohnhafte Kläger bei der Beklagten die Gewährung von BAB für die vorstehend genannte Ausbildung. Mit Bescheid vom 30. September 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger BAB im Zeitraum 1. September 2010 bis 29. Februar 2012 iHv mtl 234,- €. Dabei berücksichtigte sie als Bedarf für den Lebensunterhalt mtl 559,- €, als Bedarf für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen 86,13 € und bedarfsmindernd als Einkommen des Klägers mtl 411,08 €. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er habe Anspruch auf höhere BAB unter Berücksichtigung der monatlichen Schulkosten iHv 260,- €, und zwar entweder gemäß § 68 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) als durch die Ausbildung entstandener Kosten oder entsprechend § 23 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zur Vermeidung unbilliger Härten. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Kosten der privaten Berufsschule seien nicht als sonstige Kosten gemäß § 68 Abs. 3 SGB III übernahmefähig. Hierbei handle es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift die nicht zu einer Ausweitung der gesetzlich geregelten Kostenarten führe. Demgemäß sei die Erstattung von Schul- und Lehrgangskosten im Zusammenhang mit einer Ausbildung ausgeschlossen. Bei der Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens des Klägers sei dessen Ausbildungsvergütung nicht um das Schulgeld zu vermindern.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2011 berechnete die Beklagte den Anspruch des Klägers auf BAB unter Berücksichtigung eines monatlichen Bedarfes für Lebensunterhalt iHv 572,- € und eines monatlich anzurechnenden Einkommens iHv 410,27 € neu und gewährte ihm für die Zeit vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012 mtl 248,- €.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2014 hat das Sozialgericht (SG) Cottbus auf die auf Zahlung von BAB im Streitzeitraum iHv mtl insgesamt 494,- € gerichtete Klage die Beklagte zur Zahlung von we...