Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Bestandsrentnerin. Weiterarbeit nach Rentenbeginn ohne Beitragspflicht. Berücksichtigung von AAÜG-Zeiten. Minderung des Rentenanspruchs. Berücksichtigung von Entgeltpunkten nach Rentenbeginn

 

Orientierungssatz

1. Für die Bestimmung des Werts des Rechts auf Regelaltersrente ist nur auf die bis zum Beginn der Rente zurückgelegten Zeiten abzustellen, § 75 Abs. 1 SGB VI.

2. Die Feststellung des “Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 kann sich nur aus folgenden vier Arten von Verwaltungsentscheidungen (bzw. hierzu ergangenen rechtskräftigen Urteilen) ergeben: a) aus einem nach Art. 19 EV bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR; b) aus einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle; c) aus einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG; d) aus einer bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum 01. August 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hat, vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Berücksichtigung von Feststellungen des Zusatzversorgungsträges und die Höhe der Altersrente.

Die 1925 geborene Klägerin hat ihr Berufsleben im Wesentlichen im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Nach vorangegangenen Beschäftigungen besuchte sie vom 08. November 1951 bis 30. Juni 1954 die F für T- und B K-M-S und schloss diese Ausbildung nach dem Zeugnis vom 30. Juni 1954 mit dem Ingenieur der Fachrichtung “Maschenwaren - Konfektion„ ab. Ab 23. August 1954 war sie im VEB Kunstseidenwerk Friedrich Engels (später VEB Chemiefaserwerk “Friedrich Engels„) Premnitz bis zum Beginn ihrer Altersrente ab 01. Dezember 1985 beschäftigt. Während dieser Beschäftigung entrichtete sie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bis zur in der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich und außerdem ab 01. März 1971 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) für das diesen Betrag übersteigende Entgelt. Einem System der zusätzlichen Altersversorgung gehörte die Klägerin zu keiner Zeit an; auch war ihr zu Zeiten der DDR keine Versorgungszusage erteilt worden. Die Altersrente errechnete sich demgemäß auch nur aus der Pflichtversicherung nach einem durchschnittlichen Monatsentgelt von 600 Mark und Steigerungsbeträgen aus der FZR. Außerdem wurde der Klägerin eine betriebliche Zusatzrente gezahlt. Die gesetzliche Altersrente errechnete sich aus 44 Arbeitsjahren. Zum 01. Dezember 1989 erhöhte sich die Rente, wobei nunmehr 49 Arbeitsjahre Berücksichtigung fanden (Bescheid des FDGB, Verwaltung der Sozialversicherung, ohne Datum).

Die Klägerin war auch nach Beginn ihrer Altersrente weiterhin in ihrem bisherigen Betrieb bis zum 30. Juni 1990 beschäftigt, ohne nunmehr Beiträge zur Renten- oder Zusatzrentenversicherung zu entrichten.

Die Altersrente betrug nach der Anpassung zum 01. Juli 1991 und damit auch für Dezember 1991 monatlich 1.318 DM (854 DM aus der Pflichtversicherung und 464 DM aus der FZR). Sie wurde zum 01. Januar 1992 pauschal nach Maßgabe des § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus den Bestandsdaten mit 44 Arbeitsjahren umgestellt; für die Rentenberechnung wurden nunmehr 72,0412 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt.

Im März 1999 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf inzwischen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Nach zunächst ablehnender Entscheidung (Bescheid vom 11. Februar 2003) erkannte die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 20. Juni 2003 Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für die Zeit vom 23. August 1954 bis 30. Juni 1990 zur AVItech an und stellte die während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitsausfalltage fest. Nach zunächst ebenfalls gegenteiliger Entscheidung (Bescheid vom 01. Dezember 2003) stellte die Beklagte als Versorgungsträger unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Widerspruchsverfahren mit Ergänzungsbescheid vom 10. Februar 2004 die Anwendbarkeit des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 fest; indes habe ein Anspruch auf originäre Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 nicht bestanden. Diese Entscheidung wurde bindend (Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004, Urteil des SG Potsdam v. 22. Dezember 04 - S 16 RA 355/04, Klagerücknahme im Berufungsverfahren L 22 R 108/05 am 10. November 2005).

Die der Klägerin laufend gewährte Altersrente hatte sich durch die gesetzlich vorgeschriebenen Rentenanpassungen ab 01. Juli 2003 auf 1.654,79 Euro brutto (= 1.520,76 netto) erhöht.

Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung...

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