Orientierungssatz

Der Gesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit unter anderem zugrunde legen, dass nur derjenige einen Rentenanspruch - berechnet nach § 307b SGB 6 - hat, der für Dezember 1991 nach den Regelungen des Versorgungssystems einen Versorgungsanspruch hatte. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist nicht erkennbar.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 1998 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Regelaltersrente (RAR) unter Anwendung des § 307b Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) im Wege des Überprüfungsverfahrens.

Der 1926 geborene Kläger absolvierte mit Unterbrechungen in den Jahren 1945 bis Ende 1955 in Bulgarien das Studium der Rechtswissenschaften (Diplom-Urkunde vom 26. November 1956 – Jurist -). Nach diversen, zum Teil versicherungspflichtigen Beschäftigungen in Bulgarien siedelte er im Sommer 1960 ins Beitrittsgebiet über. Dort war er bis auf den Zeitraum von Juni 1962 bis Mai 1963, in dem er - unversichert - freiberuflich als Reiseleiter arbeitete, vom 21. September 1960 bis zum 31. Mai 1962 als Sachbearbeiter beim VEB Z. Kunstleder- und Wachstuchfabrik, vom 13. Mai 1963 bis zum 31. August 1963 beim VEB Metallgusstechnik L. als Schmelzer, vom 01. September 1963 bis zum 28. Februar 1967 als wissenschaftlicher Assistent/ Mitarbeiter an der Hochschule für Ökonomie/ B. und vom 01. März 1967 bis zum 31. Januar 1977 als wissenschaftlicher Dokumentalist bzw. Assistent an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „W. U." in P. versicherungspflichtig beschäftigt. Zudem entrichtete er für die vom 01. Mai 1977 bis zum 11. November 1990 freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Dolmetscher/Übersetzer Beiträge zur Sozialversicherung der DDR (SV). Vom 12. November bis zum 31. Dezember 1990 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld. Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) hatte der Kläger nicht entrichtet. Er war jedoch mit Wirkung vom 01. März 1966 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR gemäß der Verordnung vom 12. Juli 1951 (AVI; einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage I Nr. 4 des Anwartschafts- und Anspruchsüberführungsgesetzes – AAÜG) mit einem zugesicherten Rentensatz in Höhe von 60 v.H. aufgenommen worden (Urkunde Nr. . der Deutschen Versicherungs-Anstalt). Bei seiner persönlichen Vorsprache beim Zusatzversorgungsträger am 14. April 1978 wurde ihm das Erlöschen der Zusatzversorgung nach Ausscheiden aus dem wissenschaftlichen Arbeitsbereich im Jahre 1977 mitgeteilt und er zur Rückgabe der Urkunde aufgefordert, was der Kläger verweigerte.

Mit Bescheid vom 04. Dezember 1991 bewilligte die Überleitungsanstalt Sozialversicherung (ÜLA) dem Kläger antragsgemäß ab 01. Januar 1991 eine Invalidenaltersrente aus der Sozialversicherung unter Zugrundelegung von 46 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit sowie einem Jahr Zurechnungszeit wegen Invalidität. Hierbei waren auch die in Bulgarien zurückgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten von Oktober 1942 bis Dezember 1958 und vom März 1959 bis Juli 1960 berücksichtigt. Ausgehend von einem in den letzten 240 Kalendermonaten erzielten beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst von 587,- DM und einem Festbetrag von 210,- DM ergab sich ein Rentenbetrag i.H.v. 625,- DM ab 01. Januar 1991 bzw. 719,- DM ab 01. Juli 1991.

Im März 1992 wandte sich der Kläger an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Träger der Rentenversicherung (im folgenden: Beklagte) und wies darauf hin, dass ihm ab Oktober 1991 eine Altersrente zu gewähren und er zudem zusatzversorgungsberechtigt sei. Zum Nachweis legte er seine Sozialversicherungsausweise (SVA), die Urkunde der Deutschen Versicherungs-Anstalt sowie Bruttolohnnachweise der Hochschule für Ökonomie vom 30. September 1991 (1966 - 10.000,- M, 1967 – 3.450,- M) und der Akademie der Staats- und Rechtswissenschaften vom 24. Oktober 1977 (vom 01. März 1967 bis zum 31. August 1970 – 1.215,- M monatlich, vom 01. September 1970 bis zum 31. August 1972 – 1.240,- M monatlich und vom 01. September 1972 bis zum 31. Januar 1977 - 1.290,- M monatlich) vor. Die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger (im folgenden: Versorgungsträger) stellte nach Auswertung der Unterlagen der Deutschen Versicherungs-Anstalt mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. August 1992 fest, dass die AVI- Urkunde ungültig sei und ein Anspruch auf Zusatzversorgung nicht bestehe. Weiter heißt es, die Zeit der Zugehörigkeit zur AVI werde bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI ab Januar 1992 berücksichtigt.

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