Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsrente. besitzgeschützter Betrag. weiterzuzahlender Betrag. Kinderzuschlag. Berechnung der Höhe von Bestandsrenten aus überführten DDR-Renten
Orientierungssatz
1. Zur Berechnung von Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets nach dem Prinzip des § 307b SGB 6: Höchste Rente nach Bestimmung des Geldwertes von vier verschiedenen Rechten auf Rente, nämlich: Monatsbetrag des Stammrechts auf Rente nach SGB 6 mit Sonderbewertung Ost, Vergleichsrente unter Anwendung von Sonderbewertungsvorschriften, Wert des Gesamtanspruchs am 31.12.1991 aus Sozialversicherungsrente und überführter früherer DDR-Versorgungsrente und schließlich besitzgeschützter Zahlbetrag aus fiktivem Gesamtanspruch nach DDR-Recht am 01.07.1990.
2. Bei einem ehemaligen Hochschullehrer, der nach DDR-Recht vor dem 01.07.1990 einen Versorgungsanspruch von mehr als 90% des Nettoverdienstes erwerben konnte, ist der fiktive Gesamtanspruch nach dem ab 01. 07.1990 geltenden DDR-Recht auf 90% zu beschränken.
3. Die vier verschiedenen für die Berechnung von Bestandsrenten maßgeblichen Geldwerte (siehe Orientierungssatz 1) sind gesondert durch Verwaltungsakt festzustellen (Anschluss an das Urteil des BSG vom 18.12.2003 - B 4 RA 43/03 R -); deswegen kann beim Streit um die Höhe einer solchen Rente ein zu Gunsten des Klägers rechtswidrig aber bestandskräftig zu hoch festgesetzter besitzgeschützter Zahlbetrag nicht zu seinen Lasten geändert werden, wenn nur er Berufung eingelegt hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 und die Bescheide des Beklagten vom 7. März 2002 und vom 15. Juli 2002 sowie vom 8. Juli 2002 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Rentengewährung ab 1. Januar 1992 einen weiterzuzahlenden Betrag in Höhe von 3.615,47 DM zugrunde zulegen und die jeweils höchste Rente zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Rentenleistungen. Im Streit sind hierbei insbesondere Fragen des Besitzschutzes.
Der 1929 geborene Kläger war seit 1960 bis zu seiner Abberufung im Jahre 1984 als Professor für Mathematik tätig, zuletzt als ordentlicher Professor an der H-Universität Berlin. Er besaß eine Versorgungszusage nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) vom 12. Juli 1951 (GBl. S. 675).
Mit Rentenbescheid vom 27. Dezember 1985 gewährte ihm die staatliche Versicherung der DDR vom 1. Oktober 1984 an eine monatliche Invalidenrente in Höhe von 80 v. H. seines in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 erzielten durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts in Höhe von 3.700,00 Mark (Nettogehalt: 2920,00 Mark), also mithin 2.960,00 Mark. Eine Begrenzung dieser Leistung auf 90 v. H. des letzten Nettoeinkommens erfolgte ausweislich des Rentenbescheides mit Rentenbeginn und auch in der Folgezeit nicht. Vom 1. Oktober 1984 an bezog der Kläger zudem eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung der DDR, welche vom 1. Dezember 1989 an 364,00 Mark betrug. Ab dem 1. September 1988 gewährte ihm die Sozialversicherung der DDR zudem einen Kinderzuschlag in Höhe von 45,00 Mark monatlich, der mit Wirkung vom 1. Dezember 1989 an auf 60,00 Mark erhöht wurde, für seinen am 16. August 1966 geborenen Sohn, der am 1. September 1988 ein Studium an der H-Universität zu Berlin aufgenommen hatte und mit Wirkung vom 30. September 1993 wegen fehlender Rückmeldung exmatrikuliert wurde, ohne jedoch nach dem Berliner Hochschulgesetz seinen Prüfungsanspruch zu verlieren. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung wurde dem Sohn mit Urkunde vom 8. November 1993 der akademische Grad Diplom-Lehrer verliehen.
Mit undatierter Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung setzte der gemeinsame Träger der Sozialversicherung die Ansprüche des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1991 neu fest. Die Rente des Klägers in Höhe von 364,00 DM (ohne Kinderzuschlag) erhöhte sich um 140,00 DM auf 504,00 DM. Unter Nachholung der Rentenangleichung erhöhte sich dieser Betrag um weitere 152,00 DM auf 656,00 DM. Die ursprüngliche Zusatzversorgung in Höhe von 2.960,00 DM kürzte der Träger um den Betrag, um den die Rente des Klägers erhöht worden war, also um 292,00 DM, auf 2.668,00 DM. Der Kinderzuschlag in Höhe von 60,00 DM wurde weitergezahlt, so dass der Gesamtanspruch des Klägers 3.384,00 DM monatlich betrug. Schließlich passte der Träger die Rente des Klägers um weitere 99,00 DM auf nunmehr 755,00 DM an und kürzte die Zusatzversorgung wiederum um diesen Betrag auf nunmehr 2569,00 DM. Den Kinderzuschlag in Höhe von 60,00 DM zahlte er weiter, so dass der monatliche Gesamtanspruch des Klägers wiederum 3.384,00 DM betrug.
Mit undatierte...