Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallrente. Altersrente. Anrechnung. Freibetrag. Mindestgrundrente. Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

Bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Anwendung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 für das Beitrittsgebiet ein besonderer - abgesenkter - Freibetrag ("Ost") zu berücksichtigen (Anschluss an BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R = BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12).

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der dem Kläger bewilligten Altersrente.

Der 1941 in Polen geborene Kläger war mit Ausnahme der Zeit der Beschäftigung in den alten Bundesländern vom 21. Juni 1960 bis zum 13. August 1961 im Beitrittsgebiet beschäftigt. Er bezieht seit dem Jahr 1965 wegen eines Unfalls bei einem Einsatz als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. Der monatliche Rentenzahlbetrag betrug bis zum 30. Juni 2003 213,24 Euro und ab dem 01. Juli 2003 215,78 Euro. Der Kläger ist außerdem mit Wirkung seit dem 01. September 2000 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Am 18. Mai 1990 und auch heute noch hat der Kläger seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab dem 01. Februar 2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die sich nach 0,9901 persönlichen Entgeltpunkten (EP) sowie 46,7213 EP (Ost) berechnete. In der Anlage 7 wurde die Höhe der Rente unter Berücksichtigung der anzurechnenden Unfallrente berechnet. Danach betrug der Rentenzahlbetrag bis zum 30. Juni 2003 nach Abzug von zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei Wohnsitz des Berechtigten am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in Höhe von 68,67 Euro und unter Berücksichtigung eines Grenzbetrags von 1.119,53 Euro 974,96 Euro sowie ab dem 01. Juli 2003 nach Abzug von zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem BVG in Höhe von 69,33 Euro unter Berücksichtigung eines Grenzbetrags von 1.132,86 Euro 986,41 Euro.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wendete sich der Kläger unter anderem gegen die Anrechnung der Unfallrente. Die Unfallrente erhalte er wegen schwerer Verletzungen, die er sich bei einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr bei Löscharbeiten in einer Autowerkstatt zugezogen habe. Dieser Einsatz habe der Rettung von Menschenleben und der Erhaltung von Eigentum gegolten. Es sei deshalb für ihn unverständlich, dass er, der anderen Menschen Hilfe geleistet habe, die letzte Zeit seines Lebens dafür finanziell gestraft werde. Im Übrigen sei zu Unrecht der geringere Freibetrag Ost angerechnet worden gegenüber dem höheren Freibetrag West. Der Kläger bezog sich insoweit auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R - (abgedruckt in SozR 4-2600 § 93 Nr. 2).

Nach Durchführung von Ermittlungen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Mai 2004 die Rente ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit vom 02. April 1960 bis zum 19. Juni 1960 neu fest. Dadurch erhöhten sich die EP auf 1,0339 und die EP (Ost) auf 46,8657.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zwar hätten der 4. Senat und auch der 13. Senat des BSG (Urteil vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R -) entschieden, dass bei der Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ein einheitlicher Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem BVG und nicht in Höhe einer abgesenkten Grundrente - Ost - einzuräumen sei. Der Gesetzgeber habe diese Problematik jedoch klargestellt und in der rückwirkend zum 01. Januar 1992 in Kraft getretenen gesetzlichen Klarstellung in § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a SGB VI ausdrücklich auf § 31 in Verbindung mit § 84 a BVG verwiesen. Denn § 84 a Satz 1 und 2 BVG regele die Besonderheit für Berechtigte in den neuen Bundesländern. Damit gelte bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern weiterhin ein niedrigerer Freibetrag. Die im Rentenbescheid vom 31. Juli 2003 getroffene Feststellung zur Rentenhöhe sei somit zutreffend.

Dagegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass er sich durch den Abzug der Verletztenrente von der Altersrente gegenüber der Allgemein...

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