Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Nachweis von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beweis der Beitragszahlung im Gebiet der ehemaligen DDR. Glaubhaftmachung der Beitragsleistung im Rahmen des Fremdrentengesetzes
Orientierungssatz
1. Für den Beweis von Beitragszeiten zur Berücksichtigung bei der Ermittlung einer Rente ist der Nachweis der Entrichtung der Beiträge erforderlich. Allein der Nachweis des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses genügt dabei noch nicht als Nachweis der Beitragszahlung.
2. Ein Beitragsnachweis zur Begründung von Rentenanwartschaften aus einer Tätigkeit im Gebiet der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR wird grundsätzlich durch den Versichertenausweis erbracht.
3. Für die Glaubhaftmachung der Begründung einer Rentenanwartschaft nach dem Fremdrentengesetz genügt es, wenn das Vorliegen einer Beitragszahlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1949 als nachgewiesene Beitragszeit sowie der Zeit vom 01. September 1950 bis zum 31. Dezember 1951 als (weitere) nachgewiesene Beitragszeit.
Die 1922 geborene Klägerin, die deutsche Staatsangehörige ist, übersiedelte 1961 in die Schweiz. Seit 1996 lebt sie in Frankreich. Sie hat während und nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland verschiedene Beschäftigungen und Tätigkeiten ausgeübt, wobei bei den nachfolgend genannten zum Teil noch streitig ist, ob bzw. wie sie rentenrechtlich zu bewerten sind:
Von Januar 1944 bis zum 30. April 1945 war die Klägerin bei der U F AG (U) als Direktrice tätig. Dies ist durch ein Schreiben der U vom 23. Februar 1944 belegt. Eine Versicherungskarte für diese Zeit liegt nicht vor.
Weiter war die Klägerin ab dem 01. Juli 1949 als Direktrice bei der D F-AG (D) in P-B beschäftigt. Dazu hat sie Verträge vom 16. Juli 1949 und die Arbeitsbuchersatzkarte des Arbeitsamtes S vorgelegt. Für diesen Zeitraum liegen weder Versicherungskarten noch ein Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vor. Neben der Beschäftigung bei der D war die Klägerin im genannten Zeitraum auch als selbständige Schneidermeisterin tätig (Eintragung in die Handwerksrolle mit einem handwerklichen Vollbetrieb vom 31. August 1945 bis zum 24. Januar 1961).
Auch in der Zeit vom 01. September 1950 bis zum 31. Dezember 1951 arbeitete die Klägerin als selbständige Schneidermeisterin. Es liegt ein Teil einer Versicherungskarte für das Jahr 1951 vor, die mit roten Marken der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) mit dem Aufdruck “K„ und “6,- DM-West„ beklebt ist. Diese Marken sind jeweils mit einem Datumsstempel aus dem Jahr 1950 sowie Tages- und Monatsangaben versehen. Außerdem ist auf ihnen mit Bleistift ein Eintrag vorhanden, bei dem es zwischen den Beteiligten streitig ist, ob es sich dabei um eine Streichung des Buchstaben K oder um ein Namenskürzel handelt. Weiter ist die Karte mit violetten Marken der VAB mit dem Aufdruck “K„ versehen, die den weiteren Aufdruck “14,- DM-West„ tragen. Diese Marken sind ebenfalls jeweils mit einem Stempel versehen, und zwar mit den Jahreszahlen 1951 bzw. 1952 und einer jeweiligen Tages- und Monatsangabe. Auch auf diesen Marken findet sich, zum Teil mit Kugelschreiber, zum Teil mit Bleistift, eine Aufbringung, wobei hier zwischen den Beteiligten ebenfalls streitig ist, ob es sich um eine Streichung oder um ein Namenskürzel handelt.
Mit Bescheid vom 06. März 1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorgezogenes Altersruhegeld (ARG) ab dem 01. Januar 1984. In diesem Bescheid wurde für die Rentenberechnung die Zeit vom 01. Januar 1944 bis zum 30. April 1945, gekürzt auf 5/6, berücksichtigt. Weiter wurde die Anrechnung der Zeit von Mai 1950 bis Januar 1952 als Beitragszeit nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) mit der Begründung abgelehnt, für diese Zeit seien lediglich freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung und nicht zur Rentenversicherung entrichtet worden.
Mit Bescheid vom 25. März 1991 stellte die Beklagte das ARG für die Zeit ab dem 01. Februar 1987 unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten neu fest.
Gegen die Bescheide vom 06. und 25. März 1991 legte die Klägerin Widerspruch ein. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1991 das ARG ab dem 01. Januar 1984 unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten neu fest.
Mit ihrem Widerspruch hiergegen begehrte die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung darüber hinausgehender Zeiten, darunter auch der jetzt noch streitigen Zeiten. Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 06. März 1991 und 25. März 1991 wurden mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 1992 bezüglich der begehrten Zeiten zurückgewiesen.
Es schloss sich ein Klageverfahren b...