Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen S 27 RA 3203/02) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2003 sowie der Bescheid vom 12. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2002 werden geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Anrechnung weiterer glaubhaft gemachter Beitragszeiten vom 1. April 1944 bis 30. April 1945 und vom 1. Juli 1945 bis 31. Januar 1946 ab 1. August 1991 Regelaltersrente zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Rentenzahlungsbeginn und die Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Beitragszeiten.
Die am 1926 in D geborene Klägerin lebt seit 1948 im Ausland, wo sie auch heiratete. Nach einem Zwischenaufenthalt in England wohnt sie seit 1951 in Kanada. Sie besitzt die dortige Staatsangehörigkeit und entrichtete von 1966 bis 1972 Beiträge zur kanadischen Rentenversicherung.
Im Februar 1991 beantragte die Klägerin beim kanadischen Rentenversicherungsträger eine Rente, ohne auf das Vorhandensein deutscher Versicherungszeiten hinzuweisen. Im März 2000 stellte sie auch beim deutschen Rentenversicherungsträger einen Rentenantrag, wobei sie sich an die Landesversicherungsanstalt (LVA) H wandte, die den Antrag im Hinblick auf die geltend gemachte versicherungspflichtige Beschäftigung zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete. Die Klägerin gab an, sie habe von April 1941 bis Sommer 1944 in D bei der Firma W – Lebensmittelhandel – eine Lehre durchlaufen und sei von Sommer 1944 bis 1946 dort bei der Firma W – Lebensmittelhandel – als Verkäuferin tätig gewesen. Es habe sich um Vollzeitbeschäftigungen gegen Zahlung eines Barentgelts in ihr nicht mehr erinnerlicher Höhe gehandelt, für die auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – und zwar zur AOK D bzw. zur LVA R – entrichtet worden seien. Mit den Arbeitgebern sei sie nicht verwandt oder verheiratet gewesen.
Zur Glaubhaftmachung legte die Klägerin den am 17. Mai 1944 ausgestellten Kaufmannsgehilfenbrief vor, der eine kaufmännische Lehre der Klägerin vom 1. April 1941 bis 31. März 1944 und das Bestehen der Kaufmannsgehilfenprüfung bescheinigte. Außerdem legte sie ein Schreiben des 1926 geborenen Zeugen P an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. November 2000 und eine amtlich beglaubigte Erklärung desselben Zeugen vom 29. November 2000 vor. Darin gab er an, dass die Klägerin und er sich als Nachbarskinder, Schul- und Jungendfreunde gekannt hätten, wobei die Freundschaft bis in die Ausbildungszeit und darüber hinaus angehalten habe und sie sich häufig gesehen hätten. Nach Erhalt des Gehilfenbriefes habe die Klägerin noch in zwei kleineren Läden (so Schreiben vom 27. November 2000) bzw. im Lebensmittelladen W (so Erklärung vom 29. November 2000) als Verkäuferin gearbeitet, bis sie 1948 nach England verzogen und dort in der Krankenpflege tätig gewesen sei. 1951 habe sie geheiratet.
Die Suche der Beklagen nach Versicherungsunterlagen (Ermittlungen bei der LVA Rheinprovinz, AOK Rheinland [Unterlagen für Zeiten vor 1950 lägen nicht mehr vor] und im eigenen Archiv [Suchstufen 2 und 3]) blieb erfolglos.
Durch Bescheid vom 8. Mai 2001 gewährte die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf die auch in Kanada zurückgelegten Versicherungszeiten nach Abkommensrecht Regelaltersrente mit Rentenbeginn am 1. März 2000. Der Rentenberechnung lagen glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten vom 1. April 1941 bis 31. März 1944 zugrunde. Die Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 1. April 1944 bis 31. Dezember 1946 lehnte die Beklagte als nicht glaubhaft gemacht ab. Im Widerspruchsverfahren ersetzte die Beklagte den Bescheid vom 8. Mai 2001 durch den Rentenbescheid vom 12. November 2001. Darin stellte sie nunmehr zwar einen Rentenbeginn am 1. August 1991 (Vollendung des 65. Lebensjahres) fest, einen Zahlungsbeginn jedoch erst ab 1. Januar 1996. Hinsichtlich der Zeit bis 31. Dezember 1995 berief sie sich auf Verjährung. Im Übrigen erhöhte sich der monatliche Rentenzahlbetrag unter Berücksichtigung einer pauschalen Ausfallzeit.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2002 wies die Beklagte den auf Rentenzahlung ab Rentenbeginn und auf Anrechnung weiterer Beitragszeiten gerichteten Widerspruch zurück. Den Einwand der Klägerin, nach dem Wortlaut des deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommens (DKSVA) stehe ein kanadischer Rentenantrag einem deutschen Rentenantrag unabhängig davon gleich, ob der Antragsteller auf deutsche Versicherungszeiten hingewiesen habe oder nicht, ließ sie nicht gelten. Eine weitere Beitragszeit hielt sie weiterhin nicht für glaubhaft gemacht.
Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin wies die Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 15. Januar 2003 ab.
Mit der Berufung hält die Klägerin daran fest, das...