Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunfts- und Heizkosten. Abschlag für Warmwasserbereitung. Regelleistung. Abrechnung nach HeizkostenV. keine konkrete Berechnung. Betriebskostenabrechnung. keine Schätzung
Orientierungssatz
1. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind mit einem Anteil von 6,22 Euro in der Regelleistung (345 Euro) enthalten und daher nur in dieser Höhe von den Unterkunfts- und Heizkosten in Abzug zu bringen (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R = BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5).
2. Eine nach Maßgabe der HeizkostenV vorgenommene Abrechnung der Kosten für Warmwasserbereitung ist keine isolierte haushaltebezogene Erfassung, die eine Ausnahme von dem pauschal auf die Regelleistung beschränkten Abzug für Warmwasser zulässt.
3. Eine nachträglich für ein Kalenderjahr erstellte Betriebskostenabrechnung kann den - für einen in diesem Kalenderjahr liegenden Bewilligungszeitraum - tatsächlich angefallenen Bedarf nicht mehr beeinflussen.
4. Die Rechtsprechung des BSG (aaO) eröffnet den Leistungsträgern nicht die Möglichkeit, im Rahmen einer Schätzung von der sich aus der Zusammensetzung der Regelleistung ergebenden Pauschale abzuweichen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2005 sowie der Bescheid vom 2. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2,78 Euro monatlich zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Kosten der Warmwasserbereitung.
Der 1977 geborene Kläger bezog vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 auf der Grundlage eines Bescheides des Beklagten vom 2. November 2004 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - in Höhe von monatlich insgesamt 639,70 Euro. Er bewohnte eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 45 m² Fläche. Ausweislich des Mietvertrages war die Wohnung mit einer zentralen Warmwasserversorgung versehen. Ab dem 1. November 2004 war eine Gesamtmiete von 303,70 Euro zu entrichten (206,70 Euro Grundmiete, 70,00 Euro Vorauszahlung für kalte Betriebskosten und 27,00 Euro Vorauszahlung für warme Betriebskosten). Nach der unter Hinweis auf die Betriebskostenverordnung und die Verordnung über Heizkostenabrechnung erstellten Betriebskostenabrechnung 2004 betrugen die Grund- und Verbrauchskosten des Klägers für Warmwasser in dem Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 insgesamt 116,20 Euro, nach der Betriebskostenabrechnung 2005 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 insgesamt 111,93 Euro.
Gegen den Bescheid vom 2. November 2004 legte der Kläger Widerspruch ein, weil die Kosten der Unterkunft zu niedrig angesetzt worden seien. Die Miete betrage 303,70 Euro statt der berücksichtigten 294,70 Euro. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid v. 22. April 2005). Der vorgenommene Abzug von 9,- Euro sei nicht zu beanstanden, da die Kosten für Warmwasser bereits in der Regelleistung enthalten seien.
Dagegen richtet sich die am 20. Mai 2005 erhobene Klage, die das Sozialgericht abgewiesen hat (Urteil vom 28. Oktober 2005). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass bei Mietwohnungen zu den Unterkunftskosten zwar grundsätzlich alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten bzw. Betriebskostenvorauszahlungen gehörten. Eine Einschränkung gelte aber für die bereits von der Regelleistung erfassten Kosten, zu denen auch die Kosten für die Warmwasserbereitung gehörten. Denn ansonsten würde der entsprechende Bedarf doppelt - sowohl bei der Regelleistung als auch über die Unterkunftskosten - berücksichtigt. Der von dem Beklagten angesetzte Betrag von pauschal 9,- Euro sei der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Sozialhilfebereich habe das Land Berlin für den Warmwasseranteil im Regelsatz einen Betrag von 12,15 Euro bestimmt. Der von dem Beklagten vorgenommene Abzug erweise sich daher eher als günstig.
Gegen das ihm am 11. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Dezember 2005 die vom Sozialgericht ausdrücklich zugelassene Berufung eingelegt. Durch Beschluss des Senates vom 27. September 2007 ist zunächst im Hinblick auf beim Bundessozialgericht - BSG - anhängige Verfahren zur Frage der Berechtigung eines pauschalen Abzuges für die Warmwasserbereitung von den Kosten der Unterkunft und Heizung das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurden. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens verweist der Kläger nunmehr darauf, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -) maximal ein Betrag von 6,22 Euro pro Monat in Abzug gebracht werden dürfe.
Der Kläger beantra...