Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Bewilligung einer Verletztenrente. Wesentliche Änderung. Arbeitsunfall. Minderung der Erwerbsfähigkeit. Unfallfolge. Funktionseinbuße. Achillessehnenruptur. Bewegungseinschränkungen
Leitsatz (redaktionell)
Verringert sich die unfallbedingte MdE von 20 auf 10, ist der Unfallversicherungsträger berechtigt, die Bewilligung einer Verletztenrente aufzuheben.
Normenkette
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1, § 56 Abs. 1-2, § 73 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. November 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung einer Verletztenrente.
Der 1953 geborene Kläger erlitt einen später von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als er am 13. November 1997 im Rahmen seiner Beschäftigung als Installateur beim Beladen eines Betriebsfahrzeugs mit Material von der Bordsteinkante abrutschte und sich hierbei links eine subtotale Achillessehnenruptur zuzog, vgl. Unfallanzeige und Durchgangsarztbericht des Krankenhauses F vom 13. November 1997. Es fand am 17. November 1997 eine operative Versorgung mit anschließender Ruhigstellung im Gipsverband statt, vgl. Zwischenbericht des Krankenhauses F vom 28. November 1997.
Der Kläger begab sich in ambulante Weiterbehandlung des Chirurgen Dr. C, welcher der Beklagten u.a. unter dem 19. Februar 1998 Bericht erstattete, wonach der Kläger immer noch Belastungsbeschwerden im Bereich der operativen Achillessehnenregion links schildere, die Schwellungsneigung sich deutlich rückbildend entwickelt habe, eine sichere Funktionseinschränkung im oberen Sprunggelenk (OSG) nur endgradig nachweisbar und die grobe Kraft der Achillessehne wieder vorhanden sei. Dr. C schrieb den Kläger, welcher sich ab 28. Januar 1998 einer Belastungserprobung unterzog, bis einschließlich zum 24. Februar 1998 (zugleich dem Ende der Belastungserprobung) krank. Unter dem 22. März 1998 berichtete Dr. C, dass der Kläger ab 25. Februar 1998 als arbeitsfähig im alten Beruf bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.) für ein Jahr einzustufen sei, wobei die Belastungsbeschwerden zwar noch mit großer Wahrscheinlichkeit vorhanden seien.
Die Nervenärzte Dr. W und S berichteten der Beklagten unter dem 02. April 1998 über eine Untersuchung des Klägers, welche postoperative Sensibilitätsstörungen im Bereich des Nervus suralis und plantaris rechts ergab. Es sei mit einer dauerhaften Hyposensibilität zu rechnen. Eine motorische Defiziens sei nicht nachzuweisen.
Der Kläger begab sich zwischenzeitlich in Behandlung des Chirurgen Dr. N, welcher am 02. April 1998 eine deutliche Besserung feststellte und eine Erhöhung der Belastungserprobung auf sieben Stunden ab 06. April 1998 für zwei Wochen veranlasste, vgl. Bericht vom 06. April 1998, wonach i.Ü. nach Ablauf der Belastungserprobung mit voller Arbeitsfähigkeit zu rechnen und eine MdE von 20 v.H. für ein Jahr zu erwarten sei. Die Beklagte ließ von Dr. N ein sog. Erstes Rentengutachten vom 15. August 1998 erstellen, in welchem er für die Zeit bis zum 29. Juli 1999 von einer MdE von 20 v.H. und für die Zeit danach von einer MdE von voraussichtlich 10 v.H. ausging.
Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 18. September 1998 das Ereignis vom 13. November 1997 als Arbeitsunfall und als Unfallfolgen eine leichte Bewegungseinschränkung des linken OSG und unteren Sprunggelenks (USG) nach operativ versorgtem Achillessehnenriss sowie Operationsnarbenbildung an. Sie gewährte dem Kläger für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 eine Gesamtvergütung unter Zugrundelegung einer MdE von 20 v.H.
Der Kläger stellte am 01. Februar 1999 einen Rentenantrag unter Hinweis auf die fortbestehende Beeinträchtigung der Beweglichkeit des linken Fußes. Die Beklagte ließ vom Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. W das Rentengutachten vom 10. März 1999 erstellen, in welchem dem Kläger bis auf Weiteres aufgrund unfallbedingter endgradiger Einschränkung im Bereich des linken OSG und USG mit einem Bewegungsdefizit in allen Bewegungsrichtungen von etwa 1/5 eine MdE von 20 v.H. bescheinigt wurde, wobei nach Ablauf weiterer zwölf Monate eine Nachuntersuchung wegen zu erwartender Befundverbesserung anzuraten sei. Nachdem der Beratungsarzt die MdE-Einschätzung von Dr. W für überhöht erachtet hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 1999 eine Rente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraums ab.
Der Kläger erhob Widerspruch, woraufhin einer erneute beratungsärztliche Stellungnahme vom 17. Januar 2000 eine MdE von 20 v.H. für zehn Monate befürwortete. Die Beklagte ließ vom Arzt für Chirurgie Dr. K das Rentengutachten vom 25. Mai 2000 erstellen, in welchem dem Kläger wegen einer unfallbedingten Belastungsminderung des USG bis auf Weiteres eine MdE von 20 v.H. bescheinigt wurde. Dr. K erwartete keine Besserung der Unfallfolgen. Die Beklagte half dem Widerspruch mit Besche...