Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelaltersrente. Zusatzrente. Gesamtrentenbetrag. Dynamisierte Zusatzrente. Vergleichsrente. Auffüllbetrag. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz. Persönliche Entgeltpunkte (Ost). Überführte Rente des Beitrittsgebiets
Leitsatz (redaktionell)
§ 307b SGB VI ist lex specialis zu § 307a SGB VI. Grund dafür ist, dass § 307a SGB VI Renten des Beitrittsgebiets nur insoweit erfasst, als es sich nicht um nach dem AAÜG überführte Renten des Beitrittsgebiets handelt. Soweit die Voraussetzungen des § 307b SGB VI vorliegen, ist also die Anwendung des § 307a SGB VI ausgeschlossen.
Normenkette
SGB VI §§ 307a, 307b, 315a; AAÜG §§ 1-2; FZR-VO §§ 20, 28 Abs. 1-2; Zahnärzte AV-AO § 4 Abs. 1, §§ 7-8, 16 Abs. 1; AVI-VO § 8; SGG § 96 Abs. 1, § 153 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 nach Maßgabe der §§ 307 a und 315 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie daneben Zahlung eines als Differenz aus Regelaltersrente und rechtskräftigem Gesamtrentenbetrag vom 31. Dezember 1991 konstruierten statischen Auffüllbetrages zumindest bis 1995.
Der im August 1925 geborene Kläger war nach seiner im Oktober 1956 erfolgten Approbation ab 01. Dezember 1956 als Zahnarzt, zunächst in einem Landambulatorium und später in einer Poliklinik, bis zum 31. Juli 1990 beschäftigt.
Zum 01. Mai 1958 wurde er in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI) einbezogen. Zum 01.Januar 1976 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und zum 01. Juli 1988 der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Zahnärzte AV) bei.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1990 wurde dem Kläger ab 01. August 1990 Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzaltersrente berechnet als zusätzliche Altersversorgung in Höhe von insgesamt 1.808 Mark monatlich bewilligt, die mit Bescheid vom 25. Juni 1991 zum 01. August 1990 auf 2.114 DM monatlich, zum 01. Januar 1991 auf 2.432 DM monatlich und zum 01. Juli 1991 auf 2.798 DM monatlich festgesetzt wurde. Nachdem die Gesamtrentenleistung zum 01. August 1991 auf 2.010 DM monatlich begrenzt worden war (Bescheid zum 01. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 1991), verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 1991, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte, dass die bisher gezahlte Versichertenrente und die bisher neben der Rente gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung künftig als einheitliche Leistung der Rentenversicherung als Regelaltersrente geleistet und neu berechnet werde. Sie ermittelte hierbei für die Zeit ab 01. Januar 1992 eine monatliche Rente von 2.147,48 DM, errechnet aus dem um 6,84 v. H. erhöhten Zahlbetrag von 2.010 DM, da sich aus den im maschinellen Verfahren ermittelten 49,0196 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) eine geringere Rentenhöhe ergab. Mit Bescheid vom 11. Februar 1994 setzte die Beklagte die monatliche Rente ab 01. Januar 1992 auf 2.884,68 DM, errechnet aus dem um 6,84 v. H. erhöhten Zahlbetrag von 2.700 DM, fest und nahm gleichzeitig die zum 01. August 1991 vorgenommene Begrenzung des Gesamtzahlbetrages insoweit zurück, als eine Begrenzung auf einen Betrag unter 2.700 DM monatlich vorgesehen war.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1994 stellte die Beklagte die Zeit vom 30. November 1957 bis 30. Juni 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und die Zeit vom 01. Juli 1988 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zahnärzte AV fest.
Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 02. Juni 1995 eine Neufeststellung der Regelaltersrente ab 01. August 1990 mit 72,7055 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) nach den Vorschriften des SGB VI vor. Da die daraus resultierende Rentenhöhe hinter der bisherigen monatlichen Rente zurückblieb, setzte sie die monatliche Rente ab 01. August 1990 auf 1.808 DM, ab 01. August 1991 auf 2.700 DM und ab 01. Januar 1992 auf 2.884,68 DM fest.
Nachdem der Kläger am 18. Juni 1997 beim Sozialgericht Cottbus Klage (S 9 [8] R 378/97) gegen die bisher ergangenen Rentenbescheide erhoben hatte, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 04. März 1999, mit dem sie bei unveränderten persönlichen Entgeltpunkten (Ost) die monatliche Rente zum 01. August 1990 auf 2.114 DM, zum 01. Januar 1991 auf 2.432 DM und zum 01. Juli 1991 auf 2.798 DM festsetzte. Außerdem wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 1999 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. November 1991 sowie alle nachfolgenden Rentenbescheide zurück. Mit w...