Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenberechnung bei Bezug einer Zusatzaltersrente der FZR in Höhe der zugesagten AVI
Orientierungssatz
Zur Frage, ob § 307b SGB 6 auch dann anzuwenden ist, wenn ein Versicherter als Bezieher einer Zusatzaltersrente der FZR in Höhe der zugesagten AVI erheblich schlechter gestellt ist, als ein Rentner, der im gleichen Umfang Beiträge zur FZR gezahlt, aber nicht der AVI angehört hat.
Tatbestand
Im Streit zwischen den Beteiligten ist die Berechnung der dem Kläger ab 1. Januar 1992 zustehenden Regelaltersrente nach § 307 a des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch -SGB VI- anstelle der Berechnung nach § 307 b SGB VI, hilfsweise die Gewährung einer zusätzlichen Versorgungsleistung neben der Regelaltersrente ab 1. Juli 1990 in Höhe von monatlich 796,76 DM sowie die Gewährung von Leistungen aus der Höherversicherung.
Der 1921 geborene Kläger war zuletzt als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Forschung und Lehre am Institut im ehemaligen Ostberlin tätig. Im Januar 1974 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 wurde er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der ehemaligen DDR (AVI) aufgenommen (Zusatzversorgungssystem gemäß Anlage 1 Ziffer 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-).
Zum 1. Juni 1986 wurde der Kläger Altersrentner. Er bezog eine Altersrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 438,-- Mark und eine zusätzliche Altersrente in Höhe der zugesicherten AVI-Rente von 800,-- Mark. Die Gesamtversorgung, die nach einer Erhöhung ab 1. Dezember 1989 1.308,-- Mark betrug, wurde zum 1. Juli 1990 auf DM umgestellt. Eine Angleichung nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 -RAnglG- wurde nicht vorgenommen.
Ab 1. Januar 1991 wurde die Pflichtversicherungsrente neu berechnet und die Angleichung nachgeholt. Es ergab sich rückwirkend ein Betrag von 817,-- DM und ab 1. Januar 1991 von 940,-- DM. Die Erhöhungsbeträge wurden jedoch auf die Zusatzaltersrente angerechnet, so daß es beim Gesamtzahlbetrag von 1.308,-- DM verblieb. Erst durch die Erhöhung der Pflichtversicherungsrente zum 1. Juli 1991 auf 1.081,-- DM erhöhte sich auch die Gesamtversorgung, die seitdem 1.449,-- DM betrug. Der Kläger erhielt zu beiden Zeitpunkten undatierte Mitteilungen ohne Rechtsmittelbelehrung.
Mit Bescheid vom November/Dezember 1991 wurde die Sozialversicherungsrente des Klägers im pauschalen Verfahren nach § 307 b Abs. 5 SGB VI umgewertet und angepaßt. Da die so errechnete Rente in Höhe von 1.178,61 DM den bisherigen Zahlbetrag nicht erreichte, wurden weiterhin 1.449,03 DM geleistet. Die geringfügige Änderung des Zahlbetrages ergab sich jetzt und in der Folgezeit wegen der Berechnung der Krankenversicherung der Rentner.
Gegen den Bescheid vom November/Dezember 1991 erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 1992 Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 23. März 1992 (eingegangen am 25. März 1992) erweiterte er seinen Widerspruch auf die Rentenberechnung ab 1. Juli 1990. Er machte geltend, die Zugehörigkeit zur FZR sei bei der Berechnung seiner Rentenerhöhungen bisher nicht berücksichtigt worden. Soweit dies nicht erfolgen könne, seien zumindest die Kürzungen der Zusatzaltersrente in Höhe von 800,-- DM pro Monat rechtswidrig.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23. März 1993 zurückgewiesen. Die geleisteten FZR-Beiträge führten nicht dazu, daß dem Kläger eine Leistung aus der FZR zu gewähren sei. Ihm sei eine Zusatzversorgung gewährt worden. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Rente aufgrund der erzielten Entgelte sei erst ab 1. Januar 1994 gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20. April 1993 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) eingegangene Klage. Der Kläger hat seine Argumente wiederholt. Die durch die Deutsche Post vorgenommene Beitragsentrichtung zur FZR müsse dazu führen, daß eine Zusatzrente als FZR-Rente behandelt werde. Sie sei daher ab 1. Juli 1990 anzupassen gewesen. Ab 1. Januar 1992 habe ihm eine Rente nach § 307 a SGB VI zugestanden.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 12. Januar 1995 abgewiesen. Der Kläger habe keine FZR-Rente bezogen, sondern eine Zusatzversorgung. Die Bescheide der Beklagten seien daher nicht zu beanstanden.
Gegen das am 4. April 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Mai 1995 eingegangene Berufung, mit der der Kläger sein Vorbringen wiederholt, bei seiner Zusatzrente habe es sich nicht um eine Zusatzversorgung, sondern um eine Rente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR gehandelt. Die Neuberechnung der Gesamtversorgung ab 1. Juli 1990 habe dies zu berücksichtigen gehabt.
Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte als Versorgungsträger den Überführungsbescheid vom 22. Mai 1995 erteilt, der in der Zwischenzeit bestandskräftig geworden ist. Auf der Grundlage dieses Überführungsbescheides erging der Rentenbescheid vom 21. August 1995, mit dem di...