Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung. Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten. Frist für den Erlass einer endgültigen Leistungsbewilligung nach vorläufiger Bewilligungsentscheidung
Orientierungssatz
1. Im Land Berlin ist eine Wohnfläche von 50qm bei einem alleinstehenden Hilfebedürftigen im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende noch als abstrakt angemessen zu bewerten.
2. Die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende betrug im Land Berlin jedenfalls in den Jahren 2011 und 2012 je Quadratmeter 4,91 Euro als Kaltmiete.
3. Wurde eine Grundsicherungsleistung zunächst nur vorläufig gewährt, unterliegt die endgültige Leistungsfestsetzung keinen bestimmten Fristen, insbesondere nicht der Jahresfrist, die für die Rücknahme von Verwaltungsakten bestimmt ist.
4. Einzelfall zur Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherungsleistungen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) für die Monate Oktober 2011 bis Februar 2012.
Die 1957 geborene, seit September 2007 im ergänzenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stehende Klägerin bewohnte mit ihrem Sohn eine 2-Zimmer-Wohnung, für die monatliche Gesamtkosten in Höhe von 563,36 € anfielen. Sie war seit Oktober 2010 bei einem Pflegedienst in B im Umfang von 27,5 Stunden wöchentlich mit einem Bruttolohn von 900 € zuzüglich Nachtzuschlägen in monatlich unterschiedlicher Höhe beschäftigt. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2010 auf, die Unterkunftskosten zu senken, und wies zugleich auf die Notwendigkeit einer Zustimmung der Behörde für den Fall des Abschlusses eines neuen Mietvertrages hin. Informatorisch teilte er ferner mit, dass ab 1. März 2011 andernfalls voraussichtlich nur noch angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 444 € berücksichtigt werden würden.
Am 10. Juni 2011 kündigte die Klägerin den Mietvertrag für ihre bisherige Wohnung und schloss am selben Tag - ohne Zustimmung des Beklagten - einen Mietvertrag mit derselben Vermietungsgesellschaft zum 1. Juli 2011 hinsichtlich der im Rubrum ausgewiesenen, 43 qm großen 1-Zimmer-Wohnung, die sie ohne ihren Sohn bezog. Die Kosten für die Wohnung betrugen nach dem Mietvertrag insgesamt 417,94 € (Grundmiete 266,67 €, Vorschüsse für kalte Betriebskosten 103,73 € bzw. für warme Betriebskosten 47,54 €). Ausweislich der Betriebskostenabrechnung vom 31. Oktober 2012 für das zweite Halbjahr 2011 entfiel auf die Klägerin eine Nachzahlung in Höhe von 107,93 €.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin (nach Auszug des Sohnes) mit Bescheid vom 4. April 2011 in Abänderung des Bescheides vom 3. Februar 2011 für die Zeit vom 29. April bis 31. August 2011 vorläufig Grundsicherungsleistungen, und zwar unter Anrechnung ihres prognostizierten Einkommens in Höhe von KdUH von monatlich 113,40 €. Mit Bescheid vom 18. Juli 2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 4. April 2011 (nach dem Umzug der Klägerin) für die Monate Juli und August 2011 unter Berücksichtigung einer als angemessen angesehenen Miete in Höhe von 378 €, so dass (nach prognostischer Einkommensanrechnung) auf die KdUH - und bei weiterhin vorläufiger Festsetzung - ein monatlicher Zahlbetrag von 269,40 € entfiel.
Mit Bescheid vom 2. September 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Monate September 2011 bis Februar 2011 vorläufig Arbeitslosgengeld II, und zwar nach zu berücksichtigendem, prognostischen Einkommen (539 € bei einem zugrunde gelegten Nettoverdienst von 800 €) KdUH in Höhe von 212 € monatlich unter Zugrundelegung als angemessen anerkannter KdUH in Höhe von insgesamt 378 €. Wegen einer Neuberechnung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit berechnete der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 26. November 2011 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig neu (monatlicher Zahlbetrag für KdUH vom 1. Januar bis 29. Februar 2012 nunmehr 222 €) und unter Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2011 mit Bescheid vom 19. Januar 2012 für Januar 2012 (KdUH in Höhe von einmalig 388,07 €).
Mit ihrem Weiterbewilligungsantrag vom 17. Januar 2012 legte die Klägerin dem Beklagten ihre Lohnabrechnungen für die Monate August bis Dezember 2011 vor und mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 20. Juli 2012 für die Monate Januar 2012 bis Juni 2012, aus denen sich für die Monate Oktober 2011 bis Februar 2012 aufgrund gewährter Nachtzuschläge ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.021,50 € (netto 835,06 €) ergab.
Der Beklagte b...