Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsrente. Rentenbezugszeit Januar 1992 bis Juni 1993. Begrenzung auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsmessungsgrenze. Rentenversicherungsträger. Versorgungsträger. Rückwirkung. Versicherungsverlauf. Ministerium für Staatssicherheit. Bestandsrentner. Berücksichtigung unbegrenzter Entgelte für Rentenbezugszeiten bei der Berechnung der Vergleichsrente
Leitsatz (redaktionell)
Nicht der Rentenversicherungsträger, sondern der Versorgungsträger entscheidet über die Begrenzungen nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG sowie § 7 AAÜG. Der Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des Versorgungsträgers gebunden.
Orientierungssatz
1. Wenn am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine Rente nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestanden hat, ist nach § 307 b Abs. 1 SGB 6 die Rente nach den Vorschriften des SGB 6 neu zu berechnen.
2. An die durch Bescheid dem Versicherten bekannt gegebenen Entgelte ist der Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG gebunden. Der Gesetzgeber stellt hinsichtlich der Rückwirkung auf die Überführungsbescheide des Versorgungsträgers ab. Eine Aufhebung von Bescheiden mit Rückwirkung ist in Fällen der Entgeltbegrenzung auf nicht bestandskräftige Überführungs- oder Begrenzungsbescheide und in Fällen der Neuberechnung von Bestandsrenten auf Rentenbescheide beschränkt.
3. Weil danach für bestimmte Zeiträume die Entgelte weiter begrenzt sind, während für andere Zeiträume keine Begrenzung gilt, sind für die Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB 6 Versicherungsverläufe jeweils für diese Zeiträume gesondert zu ermitteln.
4. Für die Begrenzung nach § 6 Abs. 1 AAÜG ist der Versicherungsträger und nicht der Versorgungsträger zuständig.
Normenkette
SGB VI § 149 Abs. 5 S. 3, § 307a Abs. 2 S. 1, § 307b Abs. 1, 3; AAÜG §§ 6-7, 8 Abs. 2-3, 5 S. 2; SGG § 96; BVerfGG § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2004 wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung unbegrenzter Entgelte auch für Rentenbezugszeiten von Januar 1992 bis Juni 1993 bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 1931 geborene Klägerin war seit dem 15. Februar 1966 bei dem Ministerium für V und später beim Ministerium für M der DDR in verschiedenen Positionen, zuletzt als wissenschaftliche Mitarbeiterin, tätig. Mit Wirkung vom 01. März 1971 wurde sie in die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (FZA) aufgenommen. Zum 01. August 1991 wurde ihr mit Bescheid unbekannten Datums vom Träger der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung Rente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von monatlich 792,- DM zuerkannt. Mit Bescheid der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 21. April 1992wurde ihr für die Zeit ab 01. August 1991 Altersversorgung aus der Versorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates in Höhe von 987,- DM monatlich zuerkannt. Mit Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts wurde die bisher gezahlte Versichertenrente ab 01. Januar 1992 als Regelaltersrente in Höhe von 871,46 DM netto geleistet. Mit Bescheid vom 26. April wurde bei der Berechnung der Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 die Zusatzversorgung berücksichtigt und nun monatlich 1779,99 DM netto gezahlt.
Mit Bescheid vom 20. Juli 1995 stellte die BfA als Zusatzversorgungsträger die Zeit vom 15. Februar 1966 bis 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zur FZA fest. Für den Zeitraum vom 15. Februar 1966 bis 17. März 1990 berücksichtigte sie statt der nachgewiesenen Bruttoentgelte lediglich Entgelte in Höhe der Anlage 5 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) i.d.F. des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038). Dem bezüglich dieses Bescheides erfolglos betriebenen Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1996) schlossen sich ein Klageverfahren (Aktenzeichen S 1 RA 705/96-W 97-W 01-W 03 des Sozialgerichts Berlin) und ein Berufungsverfahren (Aktenzeichen L 12 RA 36/03 des Landessozialgerichts - LSG Berlin beziehungsweise LSG Berlin-Brandenburg) an. Im Verlaufe dieser Verfahren erteilte die BfA bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zusatzversorgungsträger weitere Bescheide, und zwar den Bescheid vom 11. Februar 1997, mit dem für die Zeit ab 01. Januar 1997 eine Begrenzung nach Anlage 5 zum AAÜG lediglich noch für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1975 und vom 07. Oktober 1976 bis 17. November 1980 vorgenommen wurde, den Bescheid vom 20. September 2001, mit dem die Feststellungen in dem Bescheid vom 11. Februar ...