Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Bestandsrente nach § 307b SGB 6
Orientierungssatz
1. Bei Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes wird der monatliche Wert des Rechts auf Altersrente aufgrund eines Vergleiches zwischen verschiedenen jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten ermittelt, von denen der höchste in dem jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich ist.
2. Die für den Wert der Vergleichsrente maßgeblichen Entgeltpunkte werden abweichend von der allgemeinen Regelung nach besonderen Entgeltpunkten (Ost) eingestellt.
3. Arbeitsentgelt für Zeiten vor dem 1. 1. 1971 sind bis höchstens 600 Mark anstelle des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.
Normenkette
SGB VI § 307b Abs. 3
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen die Rentenanpassungsbescheide ab 2003 sowie gegen den Bescheid vom 03. Februar 2005 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die Berücksichtigung ihres tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens anstelle des auf monatlich 600,00 Mark begrenzten Einkommens für die Zeiten vor dem 01. März 1971.
Die 1925 geborene Klägerin legte ab Juli 1941 Versicherungszeiten im Wesentlichen im Beitrittsgebiet zurück. Ab 1961 war sie in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (System Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) einbezogen. Von April 1981 an entrichtete sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Ab dem 01. Juli 1985 bezog sie aus der Sozialpflichtversicherung sowie der Zusatzversicherung eine Altersrente. Der Gesamtanspruch aus allen DDR-Systemen belief sich im Juni 1990 auf 1.170,00 Mark der DDR. Aufgrund der Anpassungen nach der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung betrug der Gesamtbetrag der Renten am 31. Dezember 1991 1.284,00 DM.
Mit Bescheid unbekannten Datums wertete die Beklagte diese Renten zum 01. Januar 1992 pauschal nach § 307b Abs. 5 SGB VI in der damals geltenden Fassung um, passte sie an und zahlte die Beitrittsgebietsrente als Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI in Höhe von nunmehr 1.371,83 DM weiter. Den hiergegen am 30. Dezember 1993 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1997 als verspätet zurück.
Mit Bescheid vom 04. August 1995 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin ab dem 01. Juli 1990 neu fest, wobei sie unter Zugrundelegung der individuellen Versicherungsbiographie den nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten Wert jeweils mit den gesetzlichen Vergleichswerten verglich und den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente jeweils nach dem höchsten Wert bestimmte. Die Altersrente belief sich nunmehr ab dem 01. Oktober 1995 auf 2.395,41 DM; für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 30. September 1995 errechnete sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 24.348,65 DM. Hiergegen wandte die Klägerin sich mit ihrem am 11. September 1995 bei der Beklagten eingegangenem Widerspruch. Nachdem die Beklagte sich im Verfahren L 1 An 50/96 vor dem Landessozialgericht Berlin vergleichsweise verpflichtet hatte, einen Widerspruch der Klägerin vom 02. Mai 1995 gegen einen Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers als Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 04. August 1995 anzusehen, wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1997 zurück. Die Begrenzung der Arbeitsentgelte bzw. der Arbeitseinkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 SGB VI sei zu Recht vorgenommen worden.
Gegen den ihr - nicht widerlegbar erst am 16. Januar 1998 zugegangenen - Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 13. Februar 1998 Klage erhoben und sich zunächst maßgeblich gegen die so genannte Systementscheidung gewendet. Im Laufe des - vorübergehend ruhenden - Verfahrens hat die Beklagte nach Rentenneufeststellungen mit Bescheiden vom 02. Februar 2000 und 14. September 2001 zuletzt mit Bescheid vom 15. April 2002 gestützt auf das 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) den monatlichen Wert des Rentenrechts der Klägerin neu festgesetzt. Hierbei hat sich unter anderem ergeben, dass erstmals ab dem 01. Juli 1992 der aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrentenberechnung ermittelte Wert die anderen Vergleichswerte überstieg, sodass die Beklagte nach ihm den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente ab jenem Zeitpunkt festgesetzt hat. Für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Mai 2002 hat sie daraufhin eine Nachzahlung in Höhe von 32.521,75 € verfügt; den monatlichen...