Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsrentenberechnung
Leitsatz (redaktionell)
§ 307b Abs. 3 S. 1 SGB VI ist nicht so auszulegen, dass im 20-Jahreszeitraum vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sämtliche tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu summieren sind. Zu berücksichtigen sind nur die versicherten Arbeitsverdienste und Einkommen.
Normenkette
SGB VI § 307b Abs. 3 Nr. 3, § 64
Verfahrensgang
SG Altenburg (Gerichtsbescheid vom 06.05.1997; Aktenzeichen S 12 An 1949/96) |
Tenor
Die Klage des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten vom 4., 8., und 11. Juni 2004 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger ab 1. Januar 1992 gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. die Regelaltersrente, insbesondere um die Erhöhung des Wertes für die sogenannte Vergleichsrente.
Der 1932 geborene Kläger – ausgebildeter Landwirt und Absolvent einer Fachschule der Agrarwissenschaften – war von 1960 bis zum 29. März 1991 Vorsitzender der LPG R.… (Thüringen). Ab 1. März 1971 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung (FZR), und zwar bis einschließlich Dezember 1985 Beiträge zum beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst und ab dem 1. Dezember 1986 für das (wesentlich höhere) tatsächliche Gesamteinkommen.
Unter dem 1. Oktober 1989 bestätigte der Vorsitzende des Rats des Bezirks G.… seine Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung gemäß der Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft vom 31. Dezember 1987 (ZVAO-PG/Landw). Die nunmehr zuständige Überleitungsanstalt Sozialversicherung gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 9. August 1991 Invalidenrente ab dem 1. Juni 1991 in Höhe von anfänglich 728,00 DM sowie Zusatz-Invalidenrente (FZR) in Höhe von 587,00 DM.
Mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 1991 hob die LVA Thüringen den Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 9. August 1991 auf und berechnete die Rentenbezüge ab dem 1. Juni 1991 neu (Invalidenrente 733,00 DM mtl. und Zusatzrente 590,00 DM mtl.).
Die Beklagte wertete die im Dezember 1991 gezahlte Rente (843,00 DM Invalidenrente und 784,00 DM Leistung aus der Zusatzversorgung entsprechend der Anlage zum Bescheid vom 24. Oktober 1991) mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 um, erhöhte die Summe um 6,84 v.H. und gewährte sie ab 1. Januar 1992 als Erwerbsunfähigkeitsrente weiter (anfänglicher monatlicher Rentenbetrag 1.738,29 DM abzgl. 111,25 DM Krankenversicherungsbeitrag).
Den gegen die Bescheide von 24. Oktober und 2. Dezember 1991 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Teilabhilfe durch Bescheid vom 17. Dezember 1992 (ab 1. Januar 1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 1.831,24 DM) mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1993 u.a. mit der Begründung zurück, die Umwertung der Rente erfolge nach dem pauschalen Verfahren des § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die beim Sozialgericht erhobene Klage war teilweise erfolgreich (Urteil vom 27. Januar 1994 – Az.: S 12 An 288/93), weil nach Ansicht des Gerichts die persönlichen durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr nicht auf den Wert 1,0 begrenzt werden durften. In Ausführung des Urteils stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 1994 die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1992 entsprechend den Vorgaben des Sozialgerichts neu fest.
Die mit dem Ziel einer Berechnung der Rente nach § 307a SGB VI statt nach § 307b SGB VI eingelegte Berufung des Klägers (Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Dezember 1994 – Az.: L 3 An 58/94) und die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (Beschluss vom 16. November 1995 – Az.: 4 BA 16/95) blieben erfolglos.
Den unter dem 29. Dezember 1994 gestellten Überprüfungsantrag, mit dem sich der Kläger u.a. gegen die Einbeziehung in die ZAVO-PG/Landw wandte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 1996 insoweit ab, als der Kläger eine Änderung des Umwertungsbescheides vom 2. Dezember 1991 im Sinne einer Neufeststellung nach § 307a SGB VI ab dem 1. Januar 1992 begehrte. Über die Einbeziehung in die ZAVO-PG/Landw traf sie keine Entscheidung.
Die Beklagte stellte die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 25. März 1996 ab dem 1. Juni 1991 auf Basis von 51,1416 Entgeltpunkten (Ost) neu fest bei einem anfänglichen monatlichen Rentenbetrag von 1.627,00 DM. Weitere Neufeststellungen erfolgten mit Bescheiden vom 11. April 1996 (ab dem 1. Juni 1991 auf Grundlage von 59,7184 Entgeltpunkten ≪Ost≫) und 3. Mai 1996 (61,7014 Entgeltpunkten ≪Ost≫).
Den zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 2. April 1996 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Februar 1996 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1997 zurück. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe ein Anspruch auf Umwertung der Rente nach § 307a SGB VI...