Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sanktion nach Meldeversäumnissen. Minderung des Auszahlungsanspruchs um 10 % bzw 20 %. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die sanktionsbedingte Minderung des Arbeitslosengeld II nach Meldeversäumnissen gem §§ 32, 31b SGB 2 um 10 % bzw 20 % für einen - hier auf 4 Monate - begrenzten Zeitraum.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit dreier Meldeaufforderungen und zweier damit im Zusammenhang stehender Sanktionen.
Der 1956 geborene Kläger bezieht seit dem 01. Januar 2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Am 27. Juli 2011 nahm der seit September 2010 bei dem Beklagten als durchgehend arbeitsunfähig erkrankt geführte Kläger eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Zentrum für ambulante Rehabilitation Berlin auf, die bis zum 23. August 2011 andauern sollte.
Unter dem 03. September 2011 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die ambulante Rehabilitation beendet worden sei. Ab dem 07. September 2011 werde eine intensivierte Rehabilitationsnachsorge beginnen, die bis Februar 2012 andauern werde. Zusätzlich werde ab Oktober 2011 eine manuelle Therapie in Form von Krankengymnastik beginnen.
Mit Schreiben vom 09. September 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, am 22. September 2011 um 8.45 Uhr bei dem Beklagten zu erscheinen, da dieser mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation sprechen möchte. In dem Schreiben wies der Beklagte darauf hin, dass bei Nichterscheinen ohne wichtigen Grund das Arbeitslosengeld II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (W 14680/11), mit dem er geltend machte, dass man der Einladung nicht nachkommen müsse und diese auch nicht der Meldepflicht unterliege. Des Weiteren sei die Rechtsfolgenbelehrung bereits verfassungswidrig, da sie auf Sanktionen hinweise, die laut Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 175) ohnehin nicht zulässig seien. Durch die Sanktion werde das Existenzminimum unterschritten. Im Übrigen seien deshalb auch die §§ 31, 31a, 31b und 32 SGB II verfassungswidrig.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 forderte der Beklagte den Kläger sodann auf, am 31. Oktober 2011 um 8.45 Uhr bei dem Beklagten zu erscheinen, da dieser mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation sprechen möchte. In dem Schreiben wies der Beklagte erneut darauf hin, dass das Arbeitslosengeld II bei Nichterscheinen zum Meldetermin ohne wichtigen Grund um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde.
Hiergegen erhob der Kläger unter Verweis auf seine bereits im Widerspruchsverfahren W 14680/11 vorgetragene Begründung Widerspruch (W 16981/11).
Unter dem 07. November 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, am 14. November 2011 um 9.15 Uhr bei dem Beklagten zu erscheinen, da dieser mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation sprechen möchte. Auch in diesem Schreiben erfolgte der Hinweis, dass das Arbeitslosengeld II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn der Kläger dieser Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet.
Auch hiergegen erhob der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren W 14680/11 Widerspruch (W 17681/11).
Mit Widerspruchsbescheiden vom 28. November 2011 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Meldeaufforderungen vom 09. September 2011, vom 20. Oktober 2011 und vom 07. November 2011 zurück. Begründend führte er jeweils aus, dass Zweck des Meldetermins eine Besprechung über die berufliche Zukunft des Klägers gewesen sei. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit bzw. Zweckwidrigkeit der Meldeaufforderung seien nicht ersichtlich. Ein Erscheinen zum Termin sei dem Kläger möglich und zumutbar gewesen und habe sich auch nicht als unverhältnismäßig dargestellt. Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der in den §§ 31 ff SGB II geregelten Absenkung des Arbeitslosengeldes II beständen nicht und ergäben sich insbesondere auch nicht aus dem angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Nach erfolgter Anhörung minderte der Beklagte die Leistungen des Klägers mit Sanktions- und Änderungsbescheiden vom 13. Dezember 2011im Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis 31. März 2012 um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 36,40 € monatlich, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 31. Oktober 2011 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei.
Mit seiner am 19. Dezember 2011 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Klage hat der...