Entscheidungsstichwort (Thema)

Hochschulzeiten/Apothekerausbildung. Aufenthalt in der Schweiz. Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Vormerkung der Zeit vom 19. Oktober 1993 bis 2. Dezember 1994 als Anrechnungszeit Hochschulausbildung, der Zeit vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung und der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 als Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung.

Die im April 1969 geborene Klägerin, die seit 10. August 2007 mit dem Schweizer Staatsbürger A D (Beigeladener) verheiratet ist, besuchte von August 1985 bis 3. Mai 1988 die Schule, die sie mit dem Abitur abschloss. Nach einer nicht abgeschlossenen Ausbildung zur Bankkauffrau (August 1988 bis November 1988) absolvierte sie ab Oktober 1988 eine Hochschulausbildung zur Apothekerin, die sie mit dem ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung am 5. September 1991 und mit dem zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung am 18. Oktober 1993 beendete. Vom 1. November 1993 bis 30. April 1994 erfolgte die nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vorgeschriebene praktische Ausbildung im Betrieb F. H AG in der S. Während dieser Zeit nahm sie vom 21. Februar 1994 bis 5. März 1994 an nach der AAppO vorgeschriebenen begleitenden Unterrichtsveranstaltungen des Prof. Dr. K der Universität in T teil. Am 2. Dezember 1994 bestand sie den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

Zum 1. Mai 1994 wurde sie Mitglied der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung, zu der sie seit Mai 1998, da derzeit keine berufliche Tätigkeit, wegen Auslandsaufenthalt bzw. Tätigkeit im Ausland den Mindestbeitrag zahlt.

Zum 1. Mai 1994 wurde sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) befreit.

Die Klägerin ist seit 1. Mai 1998 in der S wohnhaft, wo sie am 5. Januar 2007 ihre Tochter C geboren hat, die sie mit deren Vater, dem Beigeladenen, gemeinsam erzogen hat.

Mit Bescheid vom 23. April 2012 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2005 nach § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich fest. Die Berücksichtigung folgender Zeiten lehnte sie ab:

vom 1. April 1985 bis 31. März 1986 als Anrechnungszeit, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei;

vom 19. Oktober 1993 bis 31. März 1998 als Anrechnungszeit, weil sie nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei;

vom 24. November 2006 bis 2. März 2007 als Anrechnungszeit (Schwangerschaft etc.), weil eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei;

vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 als Kindererziehungszeit, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei und

vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 als Berücksichtigungszeit, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Zeit vom 19. Oktober 1993 bis 31. März 1998 sei zu berücksichtigen, da die Ausbildung als Apothekerin erst mit dem dritten Abschnitt der Ausbildung zum 2. Dezember 1994 beendet worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Hochschulausbildung sei mit Ablegung des zweiten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung am 18. Oktober 1993 beendet worden. Die pharmazeutische Ausbildung umfasse ein Studium der Pharmazie von mindestens dreieinhalb Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule und eine praktische Ausbildung von 12 Monaten. Anhand der AAppO sei der Ausbildungsgang in zwei getrennte Bereiche geschieden: § 2 AAppO regele die Hochschulausbildung, § 3 AAppO die praktische Ausbildung. Letztere setze den erfolgreichen Abschluss der Hochschulausbildung, nachzuweisen durch Ablegung der ersten beiden Prüfungsabschnitte, voraus. Nach Abschluss seines Studiums an der Hochschule und der Ablegung des zweiten Prüfungsabschnittes befinde sich der Kandidat der Pharmazie zwar weiterhin in Ausbildung, jedoch nicht mehr im Studium an einer Hochschule. Daran ändere nichts, dass er während der praktischen Ausbildung nach § 3 AAppO an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen müsse. Der Widerspruchsbescheid enthielt u. a. folgende Rechtsbehelfsbelehrung: “Gegen diesen Widerspruchsbescheid könne Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftliche Klage erheben …„

Dagegen hat die Klägerin am 4. September 2012 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.

Sie hat ausgeführt, die Klage richte sich gegen den Bescheid vom 23. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2012. Mit der Klage begehre sie d...

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