Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf endgültig auf 21.140,62 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 21.140,62 Euro gegen den Beklagten geltend.
Die im Jahr 1952 geborene Beigeladene Maria Hoppe, die bei der Klägerin gesetzlich rentenversichert ist, bezog u.a. in der Zeit vom 1. April 2010 bis 30. September 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Il) vom Beklagten.
Die Klägerin bewilligte der Beigeladenen mit Bescheid vom 4. April 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. April 2010 (Zahlbetrag: monatlich 341,17 Euro). Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. Mai 2011 i.H.v. 4.786,55 Euro zahlte die Klägerin vorläufig nicht aus, da zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären seien.
Mit Schreiben vom 28. April 2011 meldete der Beklagte bei der Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe von 4.786,55 Euro an und legte zur Begründung dar, er habe der Beigeladenen vom 1. April 2010 bis zum 31. Mai 2011 Leistungen nach dem SGB Il erbracht. Die Klägerin zahlte daraufhin am 12. Mai 2011 einen (Erstattungs-) Betrag von 5.693,62 Euro an den Beklagten aus (4.786,55 Euro zuzüglich Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 907,07 Euro).
Mit Rentenbescheid vom 14. August 2012 bewilligte die Klägerin der Beigeladenen anstelle ihrer bisherigen Rente nunmehr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. April 2010 (Zahlbetrag: monatlich 704,14 Euro). Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2012 belief sich auf 19.972,77 Euro. Auch diese Nachzahlung kehrte die Klägerin vorläufig nicht aus, da zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären seien. Ferner hob die Klägerin den Bescheid vom 4. April 2010 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit ab 1. Oktober 2012 nach§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Für die Zeit vom 1. April 2010 bis 30. September 2012 ergebe sich eine Überzahlung von 10.318,53 Euro. Der überzahlte Betrag sei von der Beigeladenen zu erstatten.
Mit Schreiben vom 29. August 2012 meldete der Beklagte bei der Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 25.665,59 Euro (9.593,46 Euro + 9.809,30 Euro +5.914,67 Euro) an. Er habe der Beigeladenen vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2012 Leistungen nach dem SGB Il erbracht. Aus der Versicherung der Beigeladenen bei der Klägerin sei nunmehr ein Rentenanspruch anerkannt worden. Die Klägerin zahlte daraufhin an den Beklagten am 5. Oktober 2012 einen weiteren (Erstattungs-) Betrag von 15.447,- Euro aus.
Mit Schreiben vom 30. August 2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sich ihre Rechtsauffassung aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Oktober 2012, Aktenzeichen B 13 R 11/11 R undB 13 R 9/12 R geändert habe. Nunmehr würden - nach Auffassung der zuständigen Gremien der gesetzlichen Rentenversicherung - die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB Il in den Fällen des rückwirkenden Zusammentreffens einer Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen oder einer Altersvollrente mit Leistungen nach dem SGB Il keinen Erstattungsanspruch nach den Regelungen der§§ 102 ff. SGB X haben. Die mit Schreiben vom 28. April 2011 und 29. August 2012 vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderungen seien damit nicht zu erfüllen gewesen. Der Beklagte habe - die nach ihrer Ansicht rückwirkend ohne Rechtsgrund - am 8. Oktober 2012 geleistete Zahlung i.H.v. 15.447,- Euro im Rahmen des§ 112 SGB X zu erstatten.
Die Klägerin zahlte am 8. Oktober 2013 an die Beigeladene die mit Bescheid vom 14. August 2012 verfügte Rentennachzahlung in Höhe von 9.494,50 Euro aus (19.972,77 Euro abzüglich der bereits geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 10.318,53 Euro und eines offenen Erstattungsanspruchs der Agentur für Arbeit Hamburg in Höhe von 159,74 Euro).
Mit Schreiben vom 28. April 2015 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die §§ 40a, 79 in das SGB Il aufgenommen worden seien. In analoger Anwendung des
§ 79 Abs. 1 SGB Il sei der Erstattungsanspruch des Beklagten rückwirkend entfallen und die geleisteten Zahlungen an sie, die Klägerin, seien zu erstatten. Mit Schreiben vom 18. April 2016 erhöhte die Klägerin den vom Beklagten geforderten Erstattungsbetrag auf die hier streitige Höhe von insgesamt 21.140,62 Euro (15.447,- Euro zuzüglich 5.693,62 Euro). Der Beklagte lehnte am 17. Mai 2016 die Rückzahlung der Erstattungsforderung ab.
Mit der am 15. Juni 2016 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 21.140,62 Euro weiterverfolgt. Zum Zeitpunkt der Erfüllung der hier in Rede stehenden Erstattungsforderung hätten die Rentenversicherungsträger die Rechtsauffassung vertr...