Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsaktqualität einer Mitteilung über die Abrechnung einer Nachzahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei nachträglichem Wegfall der Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers wegen rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Verfassungsmäßigkeit des § 40a SGB 2
Orientierungssatz
1. Die Mitteilung über die Abrechnung einer Nachzahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl LSG Mainz vom 24.10.2018 - L 6 R 453/15 sowie LSG Celle-Bremen vom 23.7.2020 - L 12 R 143/19).
2. Zum Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei nachträglichem Wegfall der Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers wegen rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
3. § 40a SGB 2 ist nicht verfassungswidrig (vgl LSG Darmstadt vom 27.3.2017 - L 9 AS 331/15 sowie LSG Berlin-Potsdam vom 13.12.2019 - L 22 R 173/16).
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 25. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer von der Beklagten bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung an den Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2014.
Der am ... April 1971 geborene Kläger bezog im genannten Zeitraum von den Beigeladenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 8. Oktober 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mangels Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinne vom § 43 Abs. 3 SGB VI zunächst ab. Im hieran sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) A-Stadt holte das SG ein Gutachten von Dr. U. M. vom 29. Juni 2013 ein, welches dem Kläger ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden attestierte. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme schlossen die Beteiligten am 20. August 2013 einen Vergleich, wonach dem Kläger u.a. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2015, bewilligt wurde. In dem diesen Vergleich ausführenden Rentenbescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2013 wurde die dem Kläger gewährte Rente auf einen monatlichen Netto-Zahlbetrag ab 1. Februar 2014 von 469,90 Euro festgesetzt. Zudem hieß es, für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2014 betrage die Nachzahlung 20.306,92 Euro. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt, weil zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären seien (z.B. Agentur für Arbeit, Träger der Sozialhilfe etc.). Sobald die Höhe der Ansprüche bekannt sei, werde die Nachzahlung abgerechnet.
Das E. (Beigeladene zu 2.) sowie das Jobcenter A-Stadt (Beigeladene zu 1.) hatten der Beklagten schon mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 bzw. 4. Januar 2012 angezeigt, dass sie Leistungen nach dem SGB II zahlen bzw. gezahlt hätten. Diese Zahlung begründe im Falle einer Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Leistungen einen Erstattungsanspruch, welcher dem Grunde nach bereits jetzt geltend gemacht werde. Nach entsprechender Mitteilung seitens der Beklagten über die nunmehr erfolgte Rentengewährung, teilte der Beigeladenen zu 2. der Beklagten mit Schreiben vom 3. Januar 2014 mit, man habe dem Kläger bis 31. Dezember 2010 Leistung bewilligt. Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf volle Erwerbsminderung für diesen Bewilligungszeitraum ab 1. Mai 2010. Es bestünden Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 3.545,04 Euro. Daneben bestehe auch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf den Ersatz der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 585,92 Euro bzw. 76,72 Euro. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. Januar 2014 teilte die Beigeladene zu 2. darüber hinaus der Beklagten mit, dass man letztlich bis 2. Dezember 2011 Leistungen nach dem SGB II gewährt habe und insofern ein weiterer Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 4.909,90 Euro bestehe. Daneben bestehe Anspruch auf Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 2. Dezember 2011 in Höhe von 847,02 Euro bzw. 106,59 Euro. Der Beigeladenen zu 1.), das Jobcenter A-Stadt, machte unter dem 2. Januar 2014 ebenfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten im Hinblick auf von ihr gewährter Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2014 von insgesamt 11.049,68 Euro geltend und forderte darüber hinaus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum in Höhe von ca. insgesamt 4.000,00 Euro.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 bat der Kläger die Beklagte darum, den in dem Rentenbescheid vom 20. Dezember 2013 ...