Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. Berufsunfähigkeit. Facharbeiter. Gas- und Wasserinstallateur. Sachbearbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gehören Beschäftigte, die wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen verrichten und ihre Kollegen hinsichtlich Entlohnung sowie Qualität ihrer Berufstätigkeit deutlich überragen.

2. Ein Facharbeiter kann sozial zumutbar auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf verwiesen werden.

 

Normenkette

SGB VI §§ 43, 240

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.08.2006; Aktenzeichen B 13 R 104/06 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ...1951 geborene Kläger erlernte von Juli 1967 bis Juli 1970 den Beruf eines Gas- und Wasserinstallateurs. Der Gesellen-Brief wurde ihm im September 1970 erteilt. Bis Ende 2000 war er in diesem Beruf bzw. als Klempner erwerbstätig. Seit Januar 2001 liegt Arbeitsunfähigkeit vor.

Aus einer vom 03. April bis 01. Mai 2001 durchgeführten Rehabilitation wurde der Kläger arbeitsunfähig entlassen. Im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Lautergrund wurden als Diagnosen Gonarthrosen beider Kniegelenke und Hyperlipoproteinämie genannt. Zum Leistungsvermögen wurde ausgeführt, nach einer kurzen Stabilisierungsphase von ca. 14 Tagen bestehe Belastbarkeit nur noch für mittelschwere Tätigkeiten, die im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen - überwiegend im Stehen - ausgeführt werden könnten. Zwangshaltungen sollten vermieden und intermittierende Haltungswechsel gewährt werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder häufiges Begehen von Treppen seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Wegen der Gefährdung durch Kälte- und Nässeeinwirkungen sollten sämtliche Arbeiten in geschlossenen Räumen ausführbar sein. Auch besonderer Zeitdruck solle unterbleiben.

Im Dezember 2001 stellte der Kläger einen Rentenantrag und machte zu dessen Begründung geltend, er könne seit Januar 2001 wegen Knieproblemen keine Arbeiten mehr verrichten. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, und veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den praktischen Arzt und Chirurgen Dr. R. In seinem Gutachten vom 07. Februar 2002 benannte er als aktuelle Diagnosen Gonarthrose rechts und links, Hyperlipidämie und rezidivierende Lumbalgie. Aufgrund der Erkrankungen könne der Kläger als Gas- und Wasserinstallateur nicht mehr tätig sein, ihm seien jedoch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten überwiegend im Sitzen noch vollschichtig möglich. Häufiges Knien und Hocken oder Heben und Tragen von schweren Lasten seien ebenso wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten dem Kläger nicht mehr zumutbar.

Die Beklagte holte zudem eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers zum Beschäftigungsverhältnis ein, in der es heißt, er habe Facharbeiten ausgeübt und sei als Obermonteur (Lohngruppe VI des Entgelttarifvertrags im Wirtschaftsbereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Berlin) entlohnt worden. Mitbestimmend für die Lohnhöhe sei neben der langjährigen Betriebszugehörigkeit auch gewesen, dass dem Kläger die Lehrlingsbetreuung und die Baustellenaufsicht oblegen habe.

Mit Bescheid vom 08. März 2002 und Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, die medizinischen Ermittlungen hätten zwar ergeben, dass der Kläger seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, ein Rentenanspruch stehe ihm aber gleichwohl nicht zu, weil er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch zumutbare Beschäftigungen ausüben könne. Es handele sich dabei beispielsweise um die Tätigkeit eines Kunden- und Ersatzteilberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen. Auch als Sacharbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf könne der Kläger noch tätig sein. Weitere zumutbare Tätigkeiten seien in der Gehaltsgruppe K2 des Gehaltsrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen benannt.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20. September 2002 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er unter Überreichung vielfältiger medizinischer Unterlagen geltend gemacht, auch nach Einschätzung des Arbeitsamtes sei seine Leistungsfähigkeit soweit herabgesunken, dass er nur noch kurzzeitige Beschäftigungen ausüben könne. Zudem seien die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten ihm entweder aus gesundheitlichen oder aber sozialen Gründen nicht zumutbar. Die Beklagte ist dieser Einschätzung entgegengetreten und hat berufsk...

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