Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsminderung. Gas- und Wasserinstallateur. Sacharbeiter. Bürotätigkeit. Verweisung. Berufsunfähigkeit. Medizinische Ermittlungen von Amts wegen. Sachbearbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf. Kundenberater. Zeitdruck. Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Verweisungstätigkeit für einen gelernten Gas- und Wasserinstallateur. Anforderungen an die Stattgabe eines erneuten Antrags auf sachverständige Begutachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat das Gericht bereits ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt, muss es dem Antrag des Klägers, einen weiteren Arzt nach § 109 SGG gutachtlich zu hören, nur folgen, wenn besondere Umstände die erneute Anhörung rechtfertigen.

 

Normenkette

SGG § 109

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1951 geborene Kläger erlernte von Juli 1967 bis Juli 1970 den Beruf eines Gas- und Wasserinstallateurs. Der Gesellen-Brief wurde ihm im September 1970 erteilt. Bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit und des Krankengeldbezugs im Januar 2001 war er sodann in einem Fachbetrieb als Sanitär- und Gasheizungsmonteur, Bauklempner sowie im Kundendienst tätig. Nach Angaben des Arbeitgebers (Auskunft vom 25. Februar 2002 auf Anfrage der Beklagten) handelte es sich um eine Tätigkeit, die im Allgemeinen von Facharbeitern verrichtet wird und auf deren Entlohnung (als Obermonteur nach der Lohngruppe VI des Entgelttarifvertrags im Wirtschaftsbereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Berlin) sich neben der langjährigen Betriebszugehörigkeit auch auswirkte, dass dem Kläger die Lehrlingsbetreuung und die Baustellenaufsicht oblag. Von November 2002 bis Februar 2006 war er sodann im gleichen Betrieb geringfügig beschäftigt. Er verrichtete eine Bürotätigkeit, die die technische Beratung und telefonische Auskunftserteilung umfasste. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Kläger nunmehr aus einer ihm zuerkannten privaten Berufsunfähigkeitsrente sowie einer Witwerrente. Er führt einen Streit um Anerkennung und Entschädigung von Gesundheitsschäden als Berufskrankheit.

Aus einer vom 3. April bis 1. Mai 2001 durchgeführten Rehabilitation wurde der Kläger arbeitsunfähig entlassen. Im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik L wurden als Diagnosen Gonarthrosen beider Kniegelenke und Hyperlipoproteinämie genannt. Zum Leistungsvermögen wurde ausgeführt, nach einer kurzen Stabilisierungsphase von ca. 14 Tagen bestehe Belastbarkeit nur noch für mittelschwere Tätigkeiten, die im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen - überwiegend im Stehen - ausgeführt werden könnten. Zwangshaltungen sollten vermieden und intermittierende Haltungswechsel gewährt werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder häufiges Begehen von Treppen seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Wegen der Gefährdung durch Kälte- und Nässeeinwirkungen sollten sämtliche Arbeiten in geschlossenen Räumen ausführbar sein. Auch besonderer Zeitdruck solle unterbleiben.

Im Dezember 2001 stellte der Kläger einen Rentenantrag und machte zu dessen Begründung geltend, er könne seit Januar 2001 wegen Knieproblemen keine Arbeiten mehr verrichten. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, und veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den praktischen Arzt und Chirurgen Dr. R. In seinem Gutachten vom 07. Februar 2002 benannte er als aktuelle Diagnosen Gonarthrose rechts und links, Hyperlipidämie und rezidivierende Lumbalgie. Aufgrund der Erkrankungen könne der Kläger als Gas- und Wasserinstallateur nicht mehr tätig sein, ihm seien jedoch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten überwiegend im Sitzen noch vollschichtig möglich. Häufiges Knien und Hocken oder Heben und Tragen von schweren Lasten seien ebenso wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten dem Kläger nicht mehr zumutbar.

Mit Bescheid vom 08. März 2002 und Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, die medizinischen Ermittlungen hätten zwar ergeben, dass der Kläger seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, ein Rentenanspruch stehe ihm aber gleichwohl nicht zu, weil er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch zumutbare Beschäftigungen ausüben könne. Es handele sich dabei beispielsweise um die Tätigkeit eines Kunden- und Ersatzteilberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen. Auch als Sacharbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf könne der Kläger noch tätig sein. Weitere zumutbare Tätigkeiten seien in der Gehaltsgruppe K2 des Gehaltsrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-West...

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