Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageart gegen einen Versagensbescheid wegen fehlender Mitwirkung
Orientierungssatz
1. Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage statthaft. Streitgegenstand eines solchen Verfahrens ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.
2. Ein Bescheid, mit dem erstmals über den geltend gemachten Leistungsanspruch - ablehnend - entschieden wird, ersetzt nicht den auf die fehlende Mitwirkung gestützten Versagungsbescheid und wird deshalb nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des auf die Aufhebung des Versagungsbescheides gerichteten Gerichtsverfahrens.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Gewährung der Rente wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wurde.
Der 1954 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01. Juli 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Am 13. Januar 2003 beantragte er, ihm anstelle dieser Rente eine solche wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung zuzuerkennen.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - bis zur Nachholung der notwendigen Mitwirkung mit der Begründung ab, dass der Kläger wiederholt fruchtlos aufgefordert worden sei, sich begutachten zu lassen. Über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit könne nicht ohne weitere Begutachtung entschieden werden, der Kläger sei unter Hinweis auf §§ 60 ff. SGB I auf seine Mitwirkungspflichten und auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen worden.
Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 2004 zurück.
Mit seiner am 19. Mai 2004 bei dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom 27. Januar und 06. Mai 2004 zu verpflichten, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Februar 2005 abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger habe bis zur Nachholung der von ihm von der Beklagten zu Recht geforderten Mitwirkungshandlung keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil die Voraussetzungen hierfür nicht nachgewiesen seien.
Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Februar 2005 zugestellte Urteil am 18. März 2005 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Vom 18. Januar bis 22. Februar 2006 nahm der Kläger an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der S. Klinik in L. teil, aus der er mit ärztlichem Entlassungsbericht vom 3. März 2006 als - mit bestimmten qualitativen Einschränkungen - vollschichtig arbeitsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen wurde. Unter dem 11. September 2006 hat der Arzt für Anästhesiologie, operative Intensivmedizin, Rettungsmedizin und spezielle Schmerztherapie Dr. A K ein anästhesiologisch-schmerzpsychologisches Gutachten erstellt, in dem der Kläger als seit 2001 überhaupt nicht mehr leistungsfähig beschrieben wird. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24. August 2007 erklärt, sie werte die Untersuchung bei Dr. K als Mitwirkungshandlung des Klägers im anhängigen Verwaltungsverfahren. Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 hat sie den Bescheid vom 27. Januar 2004 aufgehoben und ferner den Antrag vom 13. Januar 2003 auf Rente wegen voller Erwerbsminderung mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine volle Erwerbsminderung nicht vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Nachdem die Beklagte den mit der Anfechtungsklage angefochtenen Bescheid vom 27. Januar 2004 mit Bescheid vom 25. Mai 2007 aufgehoben hat, ist die Anfechtungsklage des Klägers gegenstandslos geworden. Ein...