Orientierungssatz

Hat eine geschiedene Ehefrau in einem gerichtlichen Vergleich auf sämtliche Unterhaltsansprüche mit Ausnahme des Notbedarfs verzichtet und ist bis zum Versicherungsfall der den Anspruch auf Notbedarf auslösende Notfall nicht eingetreten, so besteht kein Rentenanspruch nach AVG § 42 S 2. Die Unterhaltsverpflichtung hat in diesem Falle nicht wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit, sondern nur wegen des Unterhaltsverzichts nicht bestanden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654083

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