Leitsatz (amtlich)

Der erkennende Senat vertritt im Gegensatz zum 1. Senat des BSG die Ansicht, daß eine Berufung, die innerhalb der gesetzlichen Frist ohne Unterschrift eingegangen ist, form- und fristgerecht eingereicht ist.

Bestehen Zweifel, ob es sich nur um den Entwurf einer Berufungsschrift handelt, hat der Senatsvorsitzende die Pflicht, diese Zweifel nach SGG §§ 106, 153 zu klären.

Das SGG hat an der ständigen Rechtsprechung des RVA festhalten wollen, nach der es zur schriftlichen Einlegung eines Rechtsmittels genügt, wenn der Wille des Rechtsmittelklägers, ein Rechtsmittel einzulegen, durch in weitestem Sinne des Wortes urkundliche Zeichen erkennbar gemacht worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8022263

NJW 1957, 559

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