Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfernung. Gutachten. Verwaltungsakte
Orientierungssatz
Eine vollständige Entfernung eines medizinischen Gutachtens aus den Verwaltungsakten kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sie darin als Aktenbestandteile nicht geführt werden dürften. Dies setzt voraus, daß die Begutachtung selbst rechtswidrig veranlaßt worden ist, der Inhalt der Gutachten als Aktenbestandteile für die aktenführende Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Entfernung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden oder sie sich in beleidigenden und herabsetzenden Äußerungen erschöpften.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Entfernung eines neurologisch-psychiatrischen und eines zahnmedizinischen Gutachtens aus den Akten der Beklagten sowie allen weiteren Sozialakten.
Der 1953 geborene Kläger ist mit Ausnahme der Zeit vom 1. bis zum 5. August 1993, während der eine freiwillige Mitgliedschaft bestand, seit Anfang der 80er Jahre pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse.
1989 erlitt der Kläger nach den bei der Beklagten eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und ärztlichen Atteste seines behandelnden Arztes E K eine Schwermetall-, PCP- und Lösungsmittelintoxikation und war deshalb vom 16. Februar 1989 an ununterbrochen zumindest bis zum 2. Februar 1995 wegen einer schweren therapieresistenten chronischen Bronchitis und einer toxischen Hepatose arbeitsunfähig erkrankt.
Zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers und gegebenenfalls zur Feststellung ihrer Ursachen und ihrer Dauer sowie zur Ermittlung einer durch die Erkrankung verursachten Erwerbsunfähigkeit veranlaßte die Beklagte u.a. eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung des Klägers durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung -MDK-. In ihrem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 1990 kam die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie O zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger ein psychosomatisches Beschwerdebild bei schwerer neurotischer Fehlentwicklung vorliege. Im Gutachten führte sie im einzelnen aus:
"Psyche: Bewußtseinsklar, voll orientiert, im Gedankengang geordnet, Mnestik streckenweise lückenhaft, keine Merkfähigkeitsstörungen. Im Untersuchungsgang stark kontaktgestört mit autistischen Zügen. Stimmung depressiv, Grundantrieb deutlich gemindert, affektiv kaum schwingungsfähig.
Beurteilung: Aus psychiatrischer Sicht liegt bei dem Versicherten eine schwere neurotische Fehlentwicklung vor mit Anpassungsschwierigkeiten, sozialen Defiziten. Anamnestisch ist ein Drogenmißbrauch bekannt. Die vorgetragenen Beschwerden des Versicherten sind bei der Schwere des seelischen Krankheitsbildes nachvollziehbar und einfühlbar. Mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Aus psychiatrischer Sicht ist EU. auf Zeit anzunehmen."
Darüber hinaus veranlaßte die Beklagte zur Feststellung der Notwendigkeit der Entfernung alten und der Versorgung mit neuem Zahnersatz im Hinblick auf eine Schwermetallintoxikation eine zahnärztliche Untersuchung des Klägers. Der damit beauftragte Zahnarzt Dr. M teilte der Beklagten in seinem zahnärztlichen Gutachten vom 6. März 1992 mit:
"... die eingegliederten Brücken waren funktionell sowie ästhetisch ordnungsgemäß gefertigt. Der vor zwei Jahren inserierte Zahnersatz ist als ordnungsgemäß als nicht erneuerungsbedürftig anzusehen. Die von dem Patienten angegebene Schwermetallvergiftung läßt sich demzufolge nicht nachweisen. Um jedoch letztendlich auch den geringsten Verdacht einer angeblichen Intoxikation, die von dem Patienten geäußert wurde, nachzugehen und um außerdem eventuelle allergische Komponenten auszuschließen, sollte in diesem Falle ein Allergietest zur genaueren Abklärung der verwendeten Legierung durch Prof. Dr. H, B, durchgeführt werden. Sollte die Untersuchung negativ ausfallen, gibt es keine medizinische Begründung die intakte Brückenversorgung zu entfernen und durch eine neue Brückenversorgung mit einer anderen Legierung zu ersetzen. Wünscht der Patient dennoch eine Neuversorgung mit einer von ihm gewünschten Legierung, würde dies in den persönlichen Bereich fallen und müßte (von) ihm privat liquidiert werden, da diese Kosten der Solidargemeinschaft nicht zugemutet werden können. Es sei denn, daß durch eine Untersuchung des MDK Berlin, Bereich Neurologie/Psychiatrie eine abnorme psychische Erwartungshaltung des Patienten durch Vorprogrammierung (Literatur, nicht schulmäßige Test- und Therapieverfahren) festgestellt wird, eine Erneuerung der Kronen und Brückenversorgung aus psychiatrischen Gründen notwendig machen sollte, um bei dem Patienten das Krankheitsbild eines eventuell vorliegenden paranoiden Vergiftungswahns positiv zu beeinflussen. Demzufolge ist bei dem Patienten erst einmal ein neurologisch psychiatrisches Gutachten durch den MDK Berlin zu erstellen."
Mit Schreiben vom 23. Februar 1...