Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht. Student. Beendigung. Überschreitung. Altersgrenze. Hinderungsgrund. Zweiter Bildungsweg

 

Orientierungssatz

Zur Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB 5 auf Absolventen des Zweiten Bildungsweges die das Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen haben und zur Dauer der anerkennenswerten Hinderungsgründe.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.1994; Aktenzeichen 12 RK 71/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666675

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