Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsnachentrichtung. ungenügende Mitwirkung. Bereiterklärung. angemessene Frist. Rentenbeginn

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine von dem Versicherten wegen ungenügender Mitwirkung zu vertretende Verzögerung der Bearbeitung seines Antrages auf Beitragsnachentrichtung nach Art 12 SozSichAbkDVbg ISR iVm Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG unterbricht die "angemessene Frist" iS von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG mit der Folge, daß die Gleichstellungswirkung einer Bereiterklärung nach dieser Vorschrift erlischt.

2. Durch Mitwirkungshandlungen des Versicherten nach Ablauf der "angemessenen Frist" iS von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG lebt die erloschene Gleichstellungswirkung der Bereiterklärung nicht wieder auf. Die Rechtsfolge des § 142 Abs 1 Nr 2 AVG kann nur durch eine (neue) Bereiterklärung herbeigeführt werden, die die Bekundung des Willens, konkret bestimmbare Beiträge nachzuentrichten, erfordert.

3. Hat der Versicherte die Bearbeitung des Nachentrichtungsantrages durch ungenügende Mitwirkung verzögert, gelten die nachentrichteten Beiträge auch dann nicht als zu einem früheren Zeitpunkt entrichtet, wenn sein Nachentrichtungsrecht zeitweise von dem Rentenversicherungsträger zu Unrecht bestritten war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667487

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