Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenbeginn bei ungenügender Mitwirkung bei der Bearbeitung des Nachentrichtungsantrags

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine von dem Versicherten wegen ungenügender Mitwirkung zu vertretende Verzögerung der Bearbeitung seines Antrags auf Beitragsentrichtung nach Art 12 SozSichAbkDVbg ISR iVm Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG unterbricht die "angemessene Frist" iS von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG mit der Folge, daß die Gleichstellungswirkung einer Bereiterklärung nach dieser Vorschrift erlischt.

2. Hat der Versicherte die Bearbeitung des Nachentrichtungsantrages durch ungenügende Mitwirkung verzögert, gelten die nachentrichteten Beiträge auch dann nicht als zu einem früheren Zeitpunkt entrichtet, wenn sein Nachentrichtungsrecht zeitweise von dem Rentenversicherungsträger zu Unrecht bestritten war.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.04.1993; Aktenzeichen 4 RA 7/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667556

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