Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung bzw Anpassung von Zusatzversorgungsansprüchen der ehemaligen DDR (hier: Leistungen aus der AVI)

 

Orientierungssatz

1. Durfte mit der RAV 1 und RAV 2 in bestandskräftig gebliebene begünstigende Verwaltungsakte bzw versicherungsrechtliche Zusatzversorgungsansprüche eingegriffen werden?

2. Durften rechtmäßig in der DDR erworbene Ansprüche auf Zusatzversorgung und damit erworbene Eigentumspositionen nach dem 1.7.1990 abgeschmolzen und liquidiert werden?

3. Durften Ansprüche aus der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) anders behandelt werden als Ansprüche auf Zusatzrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung?

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.12.1996; Aktenzeichen 4 RA 31/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668749

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