Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Berufung. Beschwerdewert

 

Leitsatz (amtlich)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Rechtsmittelinstanz ist der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 202 SGG in Verbindung mit § 4 ZPO). Eine nachträgliche Veränderung des Beschwerdewertes führt nicht zur Zulässigkeit der Berufung (BSG im Urteil vom 3.November 1959 -9 RV 826/56-, BSGE 11, 26 ff).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die beklagte Krankenkasse der bei ihr versicherten Klägerin Ganzkörperkältetherapien gewähren muss.

Die 1950 geborene Klägerin leidet im Wesentlichen an einer chronischen Polyarthritis mit fibromyalogischen Beschwerden. Bereits 1998 wurden ihr deshalb fünf komplexe Ganzkörperkältetherapien verordnet. Die Übernahme der Kosten in Höhe von jeweils 110,00 DM für eine ambulante Ganzkörperkältetherapie (Kostenvoranschlag der Firma PB B vom 14. Oktober 1998) lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Januar 1999 ab. Im Februar 2000 befand sich die Klägerin wegen ihrer Erkrankung in stationärer Behandlung. Dabei wurde sie u.a. auch mit Ganzkörperkältetherapien behandelt.

Am 2. März 2000 wurden ihr nochmals fünf komplexe Ganzkörperkältetherapien verordnet. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2000 mit der Begründung ab, bei der Ganzkörperkältetherapie handele es sich nicht um eine zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähige Behandlung. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass es sich bei der Ganzkörperkältetherapie sehr wohl um eine von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährende Leistung handele, weil sie diese bereits anlässlich ihrer stationären Behandlung regelmäßig erhalten habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2000 als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine Ganzkörperkältetherapie zu übernehmen und festzustellen, dass die Beklagte auf ärztliche Verordnung verpflichtet ist, die Kosten einer Ganzkörperkältetherapie zu tragen. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass durch den Einsatz der Ganzkörperkältetherapie ihre Schmerzen nachhaltig verringert worden seien und sie deswegen ihren Medikamenteneinsatz habe verringern können. Sie sei im Übrigen der Auffassung, dass die Kältetherapie eine durch die gesetzlichen Krankenkassen anerkannte Therapieform sei.

Mit Urteil vom 11. September 2001 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei, weil ein Versicherter grundsätzlich eine Verbescheidung eines Leistungsantrages vor Inanspruchnahme der Leistung abzuwarten habe. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der bereits durchgeführten Ganzkörperkältetherapien. Es sei von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht in Erfahrung zu bringen gewesen, an welchen Tagen Ganzkörperkältetherapie-Anwendungen in welcher Einrichtung wahrgenommen worden seien. Ohne entsprechende Angaben sei nicht einmal feststellbar, ob die Anwendungen durch einen zugelassenen Leistungserbringer erbracht worden seien.

Gegen das ihr am 29. Oktober 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. November 2001 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, dass das Sozialgericht fälschlicherweise unterstellt habe, dass die streitbefangenen Therapien bereits durchgeführt worden seien. Dies sei mitnichten der Fall. Richtig sei vielmehr, dass sie vorrangig ihren Anspruch auf die begehrte Leistung als Sachleistung geltend mache. Die Voraussetzungen dieses Anspruches seien erfüllt. Dies folge auch daraus, dass die Beklagte die stationär durchgeführten Ganzkörperkältetherapien finanziert habe. Schließlich seien auch die Ausführungen des Sozialgerichts zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht überzeugend. Ihr gehe es darum, für die Zukunft zu klären, dass die Ganzkörperkältetherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden könne.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr fünf komplexe Kältetherapien (Ganzkörper) als Sachleistung zu gewähren,

hilfsweise,

die für die ärztlich verordneten Kältetherapien entstehenden Kosten zu übernehmen,

2. festzustellen, dass die Beklagte auf ärztliche Verordnung verpflichtet ist, die Kosten aller Ganzkörperkältetherapien zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffa...

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