Leitsatz (amtlich)
1. Die Auskunft eines Versicherungsträgers, die seiner Rechtsauffassung entspricht, ist unrichtig, wenn die Rechtsansicht des Versicherungsträgers durch spätere Rechtsprechung des BSG nicht bestätigt wird.
2. Hat ein Versicherungsträger einen Versicherten durch eine unrichtige Auskunft von einer Beitragsentrichtung abgehalten, so ist er aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Schadenersatzanspruchs entsprechend vertragsähnlichen Grundsätzen verpflichtet, die Beiträge auch noch später entgegenzunehmen. Ein solcher Schadensersatzanspruch erfordert nicht immer das Verschulden eines einzelnen Bediensteten des Versicherungsträgers.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1651573 |
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