Leitsatz (amtlich)
Ist ein Betreuter im Anschluß an eine vor dem 1.1.1982 begonnene und danach abgeschlossene Maßnahme zur Rehabilitation arbeitslos geworden, so ist ihm das Übergangsgeld in der bisherigen Höhe nach Maßgabe des bis zum 31.12.1981 geltenden Rechts (§ 1241e Abs 3 RVO) weiterzugewähren, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Art 4 § 2 S 2 Buchst a bis c des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung vom 22.12.1981 - AFKG - vorliegen.
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Fundstellen
Dokument-Index HI1662846 |
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