Orientierungssatz

Die Anordnung der Rücksendung der Versorgungsakte ist eine prozeßleitende Verfügung iS des SGG § 172 Abs 2, also eine den Fortgang des Verfahrens regelnde Anordnung und als solche nicht anfechtbar. Das "Weglegen" der Akte ist gleichfalls keine "Entscheidung" des Gerichts, die nach SGG § 172 Abs 1 mit der Beschwerde angefochten werden kann. Die Anordnung des "Weglegens" richtet sich nämlich ihrem Wesen nach nicht an die Prozeßbeteiligten, gleichgültig ob diese von dem Weglegen Mitteilung erhalten oder nicht, sondern sie ist eine gerichtsinterne Angelegenheit der Aktenverwahrung und Aktenbearbeitung. Sie bedeutet, daß die Akte nicht auf der Geschäftsstelle, sondern im Aktenarchiv verwahrt wird und daß die Akte dem Vorsitzenden erst wieder zur Bearbeitung vorzulegen ist, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, im vorliegenden Fall, wenn der Kläger die Weigerung seiner Mitwirkung aufgibt. Würde der Vorsitzende seiner Geschäftsstelle eine sehr lange Frist zur Wiedervorlage der Akte setzen, so hätte dies ungefähr die gleiche Wirkung für die Aktenbearbeitung, wie die Anordnung des "Weglegens". Derartige gerichtsinterne Anordnungen des Vorsitzenden können jedoch nicht vom LSG überprüft werden. Das LSG ist nicht befugt, dem Vorsitzenden der Kammer des SG während des anhängigen Verfahrens vorzuschreiben, wann und wie er sich der Bearbeitung der Sache anzunehmen hat und wo die Gerichtsakten zu verwahren sind. Deshalb ist es für die Entscheidung des Senats auch nicht von Bedeutung, ob der Beklagte an der baldigen Erledigung des Rechtsstreits interessiert ist und ob die angefochtene Verfügung - wie der Beklagte meint - seine Rechte als Prozeßbeteiligter verletzt. Das LSG überprüft "Entscheidungen" des SG, aber nicht seine Arbeitsweise während eines anhängigen Verfahrens.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658953

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