Entscheidungsstichwort (Thema)

Soldatenversorgung. Versorgungskrankengeld. Berechnung. unregelmäßige Einkünfte vor Eintritt in den Wehrdienst

 

Orientierungssatz

1. Zur Berechnung des Versorgungskrankengeldes eines Antragstellers, der auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung auch nach Ende seines Wehrdienstes noch arbeitsunfähig war und vor Eintritt in den Wehrdienst nur unregelmäßige Einkünfte hatte.

2. Der Wert der Sachbezüge und der Wehrsold-Tagessätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rundschreiben bekannt gegeben. Freifahrten und die Übernahme der Miet- und Stromkosten für die Heimatwohnung fallen nicht darunter.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.07.2002; Aktenzeichen B 9 VS 4/01 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Versorgungskrankengeld nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der Kläger ist 1971 geboren. Im Jahr 1994 stand er vier Mal in Arbeitsverhältnissen, die längstens 2 Monate dauerten. Zuletzt war er vom 17. November bis 15. Dezember 1994 bei der Firma T Malerei GmbH in W beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Probezeit durch Kündigung beendet -- nach Angaben des Klägers wegen der bevorstehenden Einberufung zum Grundwehrdienst. Der Monatsverdienst betrug (bei einem Brutto-Stundenlohn von durchgängig 18 DM) im November 1994 1404,-- DM brutto, 911,93 DM netto (errechnet aus 78 Arbeitsstunden), im Dezember 1994 1548,-- DM brutto, 998,55 DM netto (errechnet aus 86 Arbeitsstunden). Die regelmäßige Wochenarbeitszeit umfasste 39 Stunden. Seit dem Ende dieser Beschäftigung war der Kläger zunächst nicht mehr Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.

Vom 2. Januar bis 31. Dezember 1995 leistete er bei der Bundeswehr seinen Grundwehrdienst ab. Im Juli 1995 zog er sich dabei eine Radiusköpfchenfraktur links ohne Dislokation zu, als er während eines dienstlich veranlassten Fußballspiels auf den linken Ellenbogen stürzte. Seither befand er sich in ärztlicher Behandlung. Bei Beendigung des Wehrdienstes bestand Arbeitsunfähigkeit. Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr beantragte der Kläger am 2. Januar 1996 beim Beklagten die Versorgung nach dem SVG, am 23. Februar 1996 ausdrücklich auch die Gewährung von Versorgungskrankengeld. Seit 1. Februar 1996 erhielt er ferner laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Bezirksamt S.

Durch Bescheid vom 25. März 1996 bewilligte ihm der Beklagte Heilbehandlung für die durch die Gesundheitsstörung

posttraumatische Arthrose des linken Ellenbogengelenks

bedingte Arbeitsunfähigkeit. Ferner wurde ein Versorgungskrankengeld in Höhe von 36,97 DM nach § 83 SVG gewährt. Die Ausführung der Leistungen erfolge durch die AOK Berlin. In dem Bescheid wurde auf verschiedene Tatbestände hingewiesen, die zum Erlöschen des Anspruchs führten.

Die Höhe des Versorgungskrankengeldes errechnete der Beklagte auf folgender Grundlage:

Berechnung nach den Einkünften während des Wehrdienstes (§ 83 Abs 1 Nr. 2 Buchst. a) SVG -- zusammengefasst --:

Sachbezüge: 659,20 DM

Geldbezüge 450,-- DM

Summe der Einkünfte im

Bemessungszeitraum: 1109,20 DM

x 10/8 gem. § 83 Abs.

1 Nr. 2 a SVG: 1386,20 DM

x 80 vH gem § 16a Abs. 1

Bundesversorgungsgesetz

BVG): 1109,20 DM

"Tagessatz (: 30 Tage)=

Tagessatz -- aufgerundet

-- mithin 36,97 DM"

Vergleichsberechnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 2

Buchst. b) SVG:Als Bemessungszeitraum

wurde der Zeitraum vom 17. November 1994

bis zum 15. Dezember 1994 angesehen,

entsprechend 14 Arbeitstagen im

November und 15 Arbeitstagen im

Dezember.

Arbeitseinkommen im

November (brutto): 1404,-- DM

Arbeitseinkommen im

Dezember (brutto): 1548,-- DM

davon 80 vH gemäß §

16a Abs. 1 BVG: 2361,60 DM.

Arbeitseinkommen im

November (netto): 911,93 DM

Arbeitseinkommen im

Dezember (netto): 998,55 DM

1910,48 DM.

"Mit dem Netto ist weiterzurechnen.

Tagessatz (: 60 Tage) = 31,84 DM

der günstigste Tagessatz beträgt somit nach der Pauschale

36,97 DM tgl."

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Die Monate November und Dezember seien bei der Vergleichsberechnung zu Unrecht als ganze Monate (60 Tage) angesetzt worden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 1997 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Kläger vor Eintritt in den Wehrdienst nur unregelmäßige Einkünfte gehabt habe, sei als maßgebliches Arbeitsentgelt gemäß § 16a Abs. 2 Satz 3 BVG das Einkommen des Monats Dezember 1994 heranzuziehen. auf der Grundlage des erzielten Nettoentgelts von 988,55 DM ergebe sich ein Tagessatz von 33,29 DM. Dieser liege unter der bewilligten Pauschale von 36,97 DM, die somit günstiger sei.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger vor dem Sozialgericht Klage erhoben. Der Sache nach macht er im wesentlichen geltend, dass sein Verdienst entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch nur aus der Hälfte des Monats berechnet worden sei.

Durch Gerichtsbescheid vom 11. Juni 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung des Beklagten sei im...

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