Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsnachentrichtung durch Sonderrechtsnachfolger. Nachentrichtungsfrist

 

Orientierungssatz

1. Der Umstand, daß der Sondernachentrichtung gemäß Art 12 SozSichAbkDVbg ISR ein förmliches Zulassungsverfahren vorausgeht, an dessen Anfang vielfach nicht bereits eine hinreichende Konkretisierung des Nachentrichtungswunsches (Bereiterklärung) steht - und nicht stehen kann -, spricht nicht gegen die Anwendbarkeit des § 141 Abs 1 und 2 AVG. Er verlangt allenfalls entsprechende Berücksichtigung bei der Anwendung der Vorschrift. Der Versicherungsträger trägt dem dadurch Rechnung, daß er auch einen nicht konkretisierten Antrag als Bereiterklärung genügen läßt, wenn der Antragsteller das Verfahren im Rahmen seiner Möglichkeiten zügig betrieben hat und die Konkretisierung alsbald nach seinem Tode erfolgt.

2. Eine bereits versäumte Frist kann nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 142 Abs 2 AVG durch Aufnahme einer Beitragsstreitigkeit nachträglich verlängert werden, um dann der Hemmungswirkung dieser Vorschrift zu unterfallen. Diese setzt sinngemäß voraus, daß die Beitragsstreitigkeit für die Fristversäumung ursächlich werden könnte. Das ist aber dann nicht möglich, wenn die Frist bei Aufnahme der Streitigkeit bereits versäumt war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667131

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