Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsnachentrichtung. Bereiterklärung. Konkretisierung

 

Orientierungssatz

1. Eine bereits versäumte Frist kann nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 142 Abs 2 AVG durch Aufnahme einer Beitragsstreitigkeit nachträglich verlängert werden, um dann der Hemmungswirkung dieser Vorschrift zu unterfallen. Diese setzt sinngemäß voraus, daß die Beitragsstreitigkeit für die Fristversäumung ursächlich werden könnte. Das ist aber dann nicht möglich, wenn die Frist bei Aufnahme der Streitigkeit bereits versäumt war.

2. Zur Konkretisierung bzw Hilfskonkretisierung nachzuentrichtender Beiträge.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667232

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