Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 05.06.1996; Aktenzeichen S 39 RA 3519/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren (Brutto-) Altersrente für Frauen.
Die 1932 geborene Klägerin erlernte von April 1948 bis März 1951 den Beruf der Damenschneiderin. Von Oktober 1951 bis Juli 1954 studierte sie an der Fachschule für T… und M… des Ministeriums für L… und bestand am 3. Juli 1954 in B… die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Modegestaltung (Urkunde vom 3. Juli 1954; entspricht dem Abschluss “Diplom-Designer -FH-” laut Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung B… vom 18. Januar 1994 über die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages -EV-). Von September 1954 bis März 1960 war sie beim Institut für B… als Zeichnerin bzw. beim D… M… als Entwerferin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie bis zum 31. Dezember 1962 nicht erwerbstätig, entrichtete jedoch freiwillige Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR (SV) in Höhe von 3,00 Mark der DDR (M…) monatlich. Von Januar 1963 bis Ende Juli 1991 arbeitete sie als freischaffende Modegestalterin und bezog im Anschluss bis Ende Dezember 1994 Altersübergangsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit. Dem Verband bildender Künstler der DDR gehörte die Klägerin seit Dezember 1972 an. Von der Möglichkeit einer “Höherversicherung” ihres Einkommens durch den Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR), die der Klägerin ab dem 1. März 1971 offen stand (Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 – FZRVO 1971, GBl. II Nr. 17, 121), machte sie erst ab dem 1. Juli 1982 Gebrauch. Ab dem 1. Januar 1989 entrichtete sie auch für das 7.200,00 M übersteigende jährliche Einkommen bis 28.800,00 M Beiträge zur FZR.
Weder im Rahmen des Kontenklärungsnoch des RentenfeststelIungs-verfahrens gab die Klägerin an, in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets Ansprüche oder Anwartschaften erworben zu haben. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rentenversicherungs-träger (die Beklagte) stellte mit Bescheid vom 16. Januar 1995 antragsgemäß den Anspruch der Klägerin auf Altersrente für Frauen nach § 39 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) beginnend am 1. Januar 1995 fest. Hierbei errechnete sie aus 49,1703 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) -EP- einen dynamisierbaren monatlichen (Brutto-)Rentenanspruch von 1.743,09 DM, der sich um den – für die im Jahr 1962 gezahlten freiwilligen Beiträgen (6 × 6,00 M) ermittelten – zusätzlichen Steigerungsbetrag aus Höherversicherung von 0,60 DM auf 1.743,69 DM erhöhte. Für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1982 berücksichtigte sie rentensteigernd nur das in der SV versicherte Erwerbseinkommen (600,00 M monatlich) als versichertes Arbeitsentgelt nach Aufwertung auf DM-Beträge und Hochwertung auf West-Niveau durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI. Im Übrigen, d.h. für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 28. Februar 1971 und vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1990, legte sie das in der SV bzw. in der Zeit ab 1. Juli 1982 auch das in der FZR versicherte Erwerbseinkommen und den darüber hinaus erzielten, in der DDR nicht versichert gewesenen Mehrverdienst, als versichertes Arbeitsentgelt nach Aufwertung auf DM-Beträge und Hochwertung auf West-Niveau rentensteigernd maximal bis zur jeweiligen bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) der Rentenberechnung zu Grunde. Ergänzend wies sie darauf hin, dass hinsichtlich der noch vorzunehmenden Vergleichsberechnung eine gesonderte Mitteilung ergehen werde.
Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die begrenzte Berücksichtigung ihres erzielten Einkommens bis maximal zur BBMG. Des Weiteren machte sie geltend, ihr sei als Mitglied des Verbandes bildender Künstler der DDR durch den “Beitritt” zur FZR ab Januar 1989 eine Intelligenzrente ab dem 60. Lebensjahr zugesichert worden. Nur weil ihr die entsprechende Urkunde vom Ministerium für Kultur der DDR fehle, die sie erst bei Eintritt ins Rentenalter erhalten hätte, könnten ihre Alterseinkünfte doch nicht so beschnitten werden. Schließlich habe sie ja auch ab Januar 1989 höhere Beiträge zur FZR gezahlt. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1995 den Widerspruch zurück.
Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin die rückwirkende Anwendung der BBMG unter Hinweis auf Artikel 3 Grundgesetz (GG) als gleichheitswidrig gerügt. Nun könne von ihr eine weitere Sicherung der Altersversorgung nicht mehr realisiert werden. Auch habe die Beklagte es p...