Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtversorgung iVm der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR. Beitragsbemessungsgrenze. Diplom-Wirtschaftler. Klageerweiterung im Berufungsverfahren. Verfassungsmässigkeit
Orientierungssatz
1. Die Höhe der Altersrente eines Versicherten aus der ehem DDR bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB 6 und des AAÜG. Weder sind die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversicherung einschließlich der FZR noch über die Berechnung der Altersversorgung nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl DDR 1951, 675; GBl DDR 1951, Nr 85, 675) anzuwenden, da diese Regelungen - mit bestimmten Modifikationen - nur bis zum 31.12.1991 fortgalten. Da hier ein Altersrentenanspruch erst nach dem 31.12.1991 entstanden ist, kann dieser keine Gesamtversorgung anstelle einer SGB 6 Rente beanspruchen.
2. Die Art der Überführung der erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften von Versicherten der DDR aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in das SGB 6 ist verfassungsgemäß (vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (vgl BSG vom 30.8.2000 - B 5/4 RA 87/97 R)
3. Bei Rentenanpassungsmitteilungen, die erst während des Berufungsverfahrens ergangen sind und nicht Gegenstand der Entscheidung des Sozialgerichts gewesen sind, handelt es sich um anfechtbare Verwaltungsakte (vgl BSG vom 30.8.2000 - B 5/4 RA 87/97 R und BSG vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R = SozR 3-1300 § 31 Nr 13). Hierbei handelt es sich dann um neue Klagen, die als unzulässig abzuweisen sind, weil es sich um Klageänderungen (Erweiterungen) im Berufungsverfahren handelt, für die es an der Zuständigkeit des Berufungsgerichts als erstinstanzliches Gericht fehlt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) bzw. einer höheren Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) sowie einer zusätzlichen Altersversorgung nach den Regelungen betreffend die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951 (- AVI -, GBl. Nr. 85 Seite 675); Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1935 geborene Kläger absolvierte ein Studium an der Hochschule für Ökonomie in B-K und schloss dieses mit der Prüfung zum Diplom-Wirtschaftler am 20. Dezember 1961 ab (Diplomurkunde vom 21. Dezember 1961). Später war er bis 1972 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, dann - unterbrochen durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Handelsattaché vom 9. August 1976 bis zum 15. Juli 1980 - als Hochschuldozent und ab 1984 bis zum 30. September 1991 als ordentlicher Professor an der Hochschule für Ökonomie versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. April 1967 war er in die AVI mit einem zugesicherten Rentensatz von 60 % einbezogen worden (Urkunde Nr. der Deutschen Versicherungsanstalt vom 21. Juli 1967 und Nachtrag Nr. 1 der Staatlichen Versicherung vom 29. April 1971). Vom 1. Oktober bis zum 30. November 1991 sowie vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. September 1995 bezog er Altersübergangsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit. In der Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. November 1993 war er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungspflichtig beschäftigt.
Nachdem der Kläger im April 1995 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente beantragt hatte, stellte diese in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG die Zeit vom 1. April 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI sowie die während dieser Zeiträume tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelte fest (bestandskräftiger Bescheid vom 29. September 1995). Mit Bescheid vom 20. September 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beginnend am 1. Oktober 1995, und stellte diese mit Bescheid vom 12. Oktober 1995 neu fest. Hierbei errechnete sie aus 63,7759 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) - EP - einen dynamisierbaren monatlichen (Brutto-)Rentenanspruch von 2.316,98 DM. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Entziehung seiner Ansprüche auf zusätzliche Altersversorgung sowie die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze rügte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 1996 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger sich gegen die sogen. Systementscheidung gewandt und diese als verfassungswidrig erachtet. Er hat bean...