nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 22.03.2002; Aktenzeichen S 67 U 687/99-15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit.

Der 1969 geborene Kläger erlitt einen Unfall, als er während seiner Tätigkeit als Maurer am 11. Oktober 1996 mit der rechten Hand in die Rollen eines Bauaufzugs geriet. Er zog sich dabei eine Quetschung der rechten Hand mit dislozierter Grundgliedfraktur des 2. Fingers und offene Quetschwunden am 3. und 5. Finger zu (Durchgangsarztbericht von PD Dr. J, Krankenhaus P, vom 11. Oktober 1996). Der Kläger wurde 3 Tage stationär versorgt. Es wurde eine T-plattenosteosynthese der Fingerfraktur mit Versorgung der Weichteilwunden am Aufnahmetag und Handgips durchgeführt. Die Metallentfernung erfolgte am 14. Februar 1997. Ausweislich des Entlassungsberichts des Krankenhaus P vom 17. Februar 1997 zeigten die Röntgenkontrollen eine gut konsolidierte Fraktur und vollständige Materialentfernung. Der Kläger war ab 20. Mai 1997 wieder arbeitsfähig. Dr. J schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 20 v.H. für ein halbes Jahr (Mitteilung vom 16.Mai 1997).

Mit Bescheid vom 27. August 1997 gewährte die Beklagte dem Kläger eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. für die Zeit vom 20. Mai 1997 bis 30. November 1997 in Form einer Gesamtvergütung. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: Nach Quetschung der rechten Hand mit Bruch des Grundgliedes des 2. Fingers und offener Quetschwunde am 3. und 5. Finger: Narbe speichenseitig am rechten Zeigefinger, erhebliche Bewegungsminderung bis Versteifung des 2. und 3. Fingers rechts bei Rechtshändigkeit, Muskelminderung linker (gemeint wohl rechter) Unterarm. Grundlage des Bescheides war ein Erstes Rentengutachten von Dr. J vom 28. Juli 1997. Zur Wiederherstellung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit schlug Dr. J eine Tenolyse am 2. Finger in einem Vierteljahr vor. In einer handchirurgischen Stellungnahme vom 27. Oktober 1997 empfahl Dr. W, Leitender Arzt der Handchirurgie des Krankenhaus W, ebenfalls die operative Lösung der Strecksehne des 2. Fingers sowie des Mittelgelenks unter stationären Bedingungen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 beantragte der Kläger die Fortsetzung der Rentenzahlung. Nach Einholung einer Stellungnahme des die Beklagte beratenden Arztes Prof. Dr. Sp vom 8. Januar 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Januar 1998 eine vorläufige Rente ab dem 1. Dezember 1997, dem Tag nach dem Ende der Gesamtvergütung, nach einer MdE von 20 v.H. bis auf Weiteres. Die anerkannten Unfallfolgen entsprachen denen im Bescheid vom 27. August 1997.

Da der Kläger von einem weiteren Arzt über die vorgeschlagene handchirurgische Maßnahme beraten werden wollte, beauftragte die Beklagte PD Dr. E, Chefarzt der Klinik für Hand-, Replantations- und Mikrochirurgie des Ukrankenhauses B, mit der Untersuchung des Klägers. In einem Bericht vom 6. Februar 1998 teilten Dr. E / Dr. G mit, der Kläger sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Operation nicht überzeugt. Die körperliche Untersuchung habe ein frei bewegliches MP-Gelenk gezeigt, die passive Beweglichkeit im PIP-Gelenk betrage 0/0/60° und die aktive Beweglichkeit 0/0/36°. Die Beweglichkeit im DIP-Gelenk des 2. Fingers habe aktiv und passiv bei 0/0/40° gelegen, der Fingerkuppenhohlhandabstand betrage 6 cm. Die übrigen Finger 3 und 5 seien frei beweglich, der Fingerkuppenhohlhandabstand sei komplett. Es bestehe Arbeitsfähigkeit, die MdE liege bei 0. Mit Schreiben vom 5. Mai 1998 teilte Dr. E der Beklagten mit, die Erstellung eines Zweiten Rentengutachtens erübrige sich, da der Kläger den Operationstermin abgesagt habe und das Untersuchungsergebnis den bisher vorliegenden Gutachten entspreche. In einem Zwischenbericht vom 6. Januar 1999 bestätigten Dr. E / Dr. G, dass bei bestehender Arbeitsfähigkeit die MdE, wie im damaligen Befund vom 5. Februar 1998 bereits beschrieben, bei 0 v.H. liege.

Daraufhin lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 27. Januar 1999 die Gewährung einer Dauerrente auf unbestimmte Zeit an Stelle der vorläufigen Rente ab. Die bisherige Rente werde deshalb mit Ablauf des Monats Januar 1999 entzogen. Die ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass zur Zeit als Folgen des Versicherungsfalls noch bestünden: Nach Quetschung der rechten Hand mit Bruch des Grundgliedes des 2. Fingers und offener Quetschwunde am 3. und 5. Finger: Narbe speichenseitig am rechten Zeigefinger, Bewegungseinschränkung des 2. Fingers rechts, die in den Röntgenaufnahmen erkennbaren Veränderungen. Hierdurch werde die Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert.

In dem dagegen eingelegten Widerspruch vertrat der Kläger die Au...

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