rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 30.03.1999; Aktenzeichen S 36 KR 856/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 30. März 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Akupunkturbehandlung wegen chronischer Nasennebenhöhlenentzündungen.
Die 1949 geborene, bei der Beklagten versicherte Klägerin beantragte am 05. Juni 1997 über ihren behandelnden Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Dr. J. die Bewilligung einer Akupunkturbehandlung. Sie leide unter einer chronischen Sinusitis, einem sinubronchialen Syndrom und asthmoiden Beschwerden. Diese Erkrankungen hätten am 14. Juli 1993 eine endoskopische Pansinus-Operation und am 29. April 1997 eine funktionell endoskopische Siebbeinoperation notwendig gemacht. Nun sei die Akupunkturbehandlung erforderlich, da ohne diese wegen der Rezidivfreudigkeit der Erkrankung eine erneute Operation nicht ausgeschlossen werden könne.
Die Beklagte holte eine fachärztliche Stellungnahme der Dr. St.-W. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein, die die Auffassung vertrat, dass die prophylaktische Wirkung der Akupunkturbehandlung nicht wissenschaftlich belegt und anerkannt sei, und lehnte mit Bescheid vom 11. September 1997, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 03. Dezember 1997, die Kostenübernahme ab.
Die Klägerin erhob hiergegen Klage zum Sozialgericht Berlin und ließ in der Zeit vom 15. September 1997 bis 15. Dezember 1997 fünfzehn Akupunkturbehandlungen durchführen, für die Dr. J. analog der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)-Ziffer 269a 1.142,55 DM berechnete (Rechnung vom 15. Dezember 1997), ohne die Behandlungsdauer anzugeben.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Dr. J. vom 12. Mai 1998 und eine Auskunft der Ärztekammer Berlin vom 24. Februar 1999 eingeholt, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Wirksamkeitsnachweis für die Akupunktur schwierig zu erbringen sei, da kontrollierte Doppelblindstudien nicht möglich seien. Obwohl reproduzierbare wissenschaftlich fundierte Aussagen zu dieser Behandlungsmethode nicht vorlägen, sei die Akupunktur eine weit verbreitete und nicht selten vom Patienten gewünschte Behandlungsmethode.
Mit Urteil vom 30. März 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Akupunkturbehandlung nicht zu den von der Beklagten zu erbringenden Leistungen gehöre. Gemäß § 135 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch - SGB V - dürften neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nur dann zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine entsprechende Empfehlung abgegeben habe, die aber nicht vorliege.
Gegen das ihr am 03. Juni 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Mai 1999 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf an Dr. J. gerichtete Schreiben des Deutschen Berufsverbandes der Hals-, Nasen-, Ohrenärzte e.V. vom 29. Januar 1999 und der Bundesärztekammer vom 08. Juni 1999.
Im Schreiben vom 29. Januar 1999 ist ausgeführt, dass die Deutsche HNO-Gesellschaft gegenüber dem Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine ausführliche Stellungnahme zur Behandlung der Rhinitis allergica mit Hilfe der Akupunktur abgegeben habe, eine Erbringung dieser Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung aber erst dann erfolgen könne, wenn eine abschließend positive Beurteilung durch den Bundesausschuss vorliege. Die Bundesärztekammer hat darauf hingewiesen, dass andere Akupunktur-Indikationen als die zur Schmerzbehandlung noch nicht abschließend beurteilt werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 11. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die Akupunkturbehandlung bei Dr. J. in der Zeit vom 15. September 1997 bis 15. Dezember 1997 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides und auf das ihrer Auffassung nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts Berlin.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die von ihr selbst beschaffte Akupunkturbehandlung bei Dr. J. hat, weil diese nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldeten Leistungen gehört.
Als Rechtsgrundlage für den streitigen Kostenerstattungsanspruch kommt nur § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht...