nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 14.06.2002; Aktenzeichen S 69 U 157/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Renten wegen der Folgen von Arbeitsunfällen vom 14. Januar 1991 und 1. Dezember 1992.
Der 1968 geborene Kläger erlitt am 14. Januar 1991 einen Arbeitsunfall, als er bei seiner Tätigkeit als Bauklempner von einer Leiter stürzte. Er zog sich eine Radiusfraktur links mit Gelenkbeteiligung ohne Dislokation und eine Schulterprellung links zu. Dem Nachschaubericht der Durchgangsärztin H vom 30. März 1991 zufolge bestand keine Bewegungseinschränkung, die Kraft war voll entfaltet. Die Arbeitsunfähigkeit endete am 5. April 1991.
Am 1. Dezember 1992 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall, als er auf einer Rüstung ausrutschte und aus cirka 4 Meter Höhe zu Boden stürzte. Hierbei zog er sich eine Verrenkung des linken Sprunggelenks mit einer Kapselbandläsion zu. Es bestand eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Februar 1993.
Nach einem erneuten Sturz von einer Leiter bei Fassadenarbeiten im März 1998 beantragte der Kläger im Februar 1999 beim Arbeitsamt Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. In einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 27. Oktober 1998 führte die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. L u.a. aus, als Folge der bisher mehrfach durchgemachten Unfälle bzw. Stürze aus der Höhe habe sich beim Kläger eine Angststörung, insbesondere mit Angstsymptomatik in der Höhe mit zusätzlich reaktiv ausgelösten psychischen Störungen entwickelt. Eine fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung sei deshalb anzuraten. Ihr lag ein sportmedizinisch-traumatologisches Gutachten des praktischen Arztes Dr. J vom 20. August 1998 vor, der den Kläger seit dem 11. Januar 1993 behandelte.
Am 24. September 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente unter Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen.
Die Beklagte zog die bei den C-Kliniken P vorhandene Krankengeschichte des Klägers bei und holte zu beiden Unfällen jeweils ein Gutachten des Chirurgen und Durchgangsarztes Dr. M(vom 11. September 2000) ein. Dieser stellte bei seiner Untersuchung vom 15. Mai 2000 hinsichtlich des Unfalls vom 14. Januar 1991 eine dezente Belastungs- und Funktionseinschränkung des linken Handgelenks bei Zustand nach Radiusfraktur im Januar 1991 und eine geringgradige carporadiale Handgelenksarthrose fest. Die Beschwerden erschienen etwas überzeichnet. Die nachvollziehbare Höhenangst schränke den Einsatz auf Leitern und Gerüsten ein. Die MdE betrage seit 31. März 1991 unter 10 v.H ... Hinsichtlich des Unfalls vom 1. Dezember 1992 stellte er eine geringe Instabilität des linken Sprunggelenks im Bereich des Ligamentum fibulotalare anterior fest. Die MdE betrage ab Februar 1993 bis zum 15. Mai 2000 10 v.H., für die Folgezeit auf Dauer unter 10 v.H ...
Mit Bescheid vom 26. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 erkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalls vom 14. Januar 1991 endgradige Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks, geringgradige Handgelenksarthrose links nach Speichenbruch am körperfernen Ende links an. Ein Rentenanspruch bestehe nicht, weil die Erwerbsfähigkeit nicht in rentenberechtigendem Grade über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus gemindert sei. In einem weiteren Bescheid vom 26. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 erkannte die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalls vom 1. Dezember 1992 dezente Funktions- und Belastungseinschränkung sowie geringe Instabilität des linken Sprunggelenkes nach Verrenkung des linken Sprunggelenkes mit Teilruptur des Ligamentum fibulotalare anterior und Kapselläsion links an. Ein Rentenanspruch bestehe mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus nicht.
Mit der gegen beide Bescheide gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger geltend gemacht, die durch die Arbeitsunfälle hervorgerufenen neurologisch-psychischen Erkrankungen bedingten eine MdE pro Unfall von mehr als 10 v.H ... Er hat ein Privatgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. W vom 27. Juli 2001 eingereicht, nach dem er unter Angstgefühlen mit Herzklopfen, Schweißausbrüchen leide, sobald ein ungeschützter Blickkontakt zu dem tieferliegenden Boden möglich sei. Die Symptomatik habe sich im Laufe der Zeit verschlimmert, so dass nunmehr schon geringe Höhen von ungefähr einem Meter ausreichen würden, um Angst auslösend zu wirken. Es handele sich um eine posttraumatische Belastungsstörung, die mit einer MdE von 20 v.H. zu bewerten sei.
Der vom Sozialgericht zum Sachverständigen ernannte Neurologe und Psychiater Dr. Ghat in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2001 dargelegt, in der Untersuchungssituation habe sich kein Anhalt für (bewusste) Aggravation od...